Der Fall betrifft einen übergewichtigen Mann aus der Westschweiz, der sich 2007 im Alter von 67 Jahren ein Magenband hatte einsetzen lassen. Seine Krankenkasse weigerte sich anschliessend, die Operationskosten von knapp 25'000 Franken zu übernehmen.
Die Kasse stützte sich darauf, dass die Kosten für ein Magenband gemäss dem Leistungskatalog der Grundversicherung nur bei Patienten bis maximal 60 Jahren zu den Pflichtleistungen gehören würden (auf vergangenen Juli wurde das Alterslimit auf 65 Jahre erhöht).
Das Genfer Kantonsgericht verpflichte die Kasse dann aber zur Übernahme der Kosten. Seinen Entscheid begründete es damit, dass ein Maximalalter zur Beschränkung medizinischer Leistungen gesetzlich nicht vorgesehen sei. Zudem könne das Alterslimit zu einer ungerechtfertigen Ungleichbehandlung der Versicherten führen.
Das Bundesgericht bestätigt die beschränkte Leistungspflicht bei einem Magenband. /

Leistungspflicht verneint
In letzter Instanz hat nun die II. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts der Krankenkasse Recht gegeben und ihre Leistungspflicht verneint. Laut den Richtern in Luzern lässt sich die Festlegung einer Altersgrenze sachlich rechtfertigen.
Das Alterslimit beruhe auf Ergebnissen wissenschaftlicher Experten über die chirurgische Behandlung von Übergewicht. Demnach bestehe bei übergewichtigen Personen ab 60 Jahren ein erhöhtes Operationsrisiko. Gleichzeitig nehme ab diesem Alter das Risiko ab, als Folge von Übergewicht zu sterben.