Das Gericht wies damit eine Beschwerde einer jungen Serbin ab, deren Asylgesuch zuvor vom BFM abgelehnt worden war. Das Amt hatte sie nach Serbien ausgewiesen, weil es eine Rückkehr in den Kosovo für nicht zumutbar hielt.
Die junge Frau war im Kosovo aufgewachsen. Nach der Unabhängigkeitserklärung 2008 hatte sie zusammen mit ihrem Bruder und ihrer Mutter das Land verlassen und in der Schweiz um Asyl gebeten, weil sie sich den Feindseligkeiten der albanischstämmigen Dorfgemeinschaft ausgesetzt fühlte.
In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass eine Wegweisung «von Serbinnen und Serben, die ihren letzten Wohnsitz im Kosovo hatten, nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist».
Wegweisung nach Serbien ist zumutbar. /

Allgemeine Kriterien zu berücksichtigen
Das Gericht listet jedoch allgemeine Kriterien auf, die im Einzelfall zu berücksichtigen seien. Dazu gehören die Möglichkeit einer minimalen Existenzsicherung oder Verbindungen mit Serbien.
Im vorliegenden Fall begründet das Gericht, dass die junge Frau alleinstehend sei, eine gute Ausbildung im medizinischen Bereich und Verwandte in Serbien habe. Alles Faktoren, die für eine Wiedereingliederung ohne übermässige Schwierigkeiten sprächen.
Auch die Asylgesuche des Bruders und der Mutter wurden abgelehnt. Ihre Beschwerden wurden nun vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls abgewiesen.