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Rappaz: Keine Antwort des BundesgerichtsLausanne - Das Bundesgericht lässt vorerst noch unbeantwortet, ob das Walliser Kantonsgericht das Genfer Unispital zur Zwangsernährung von Bernard Rappaz verpflichten durfte. Es ist auf eine erste Beschwerde des behandelnden Arztes Hans Wolff nicht eingetreten.ht / Quelle: sda / Freitag, 3. Dezember 2010 / 16:24 h
Der Einzelrichter am Walliser Kantonsgericht hatte Wolff am 5. November zunächst provisorisch, fünf Tage später dann definitiv dazu verpflichtet, den hungerstreikenden Bernard Rappaz zwangsweise zu ernähren.
Im Unterlassungsfall wurde Wolff eine Busse angedroht.
Der Arzt gelangte sowohl gegen den provisorischen Entscheid als auch gegen den definitiven ans Bundesgericht. Auf die erste Beschwerde sind die Richter der Strafrechtlichen Abteilung nun gar nicht eingetreten. Laut Urteil hat der zweite Entscheid den ersten ersetzt, welcher damit rechtlich keine Wirkung mehr entfalte.
Zwangsernährung erhöht Risiko Wolff hatte Ende November gegenüber den Medien seine Haltung erklärt und darauf hingewiesen, dass sich das Sterberisiko bei einer Zwangsernährung von Rappaz auf 60 Prozent erhöhen würde.Bernard Rappaz. (Archivbild) /
Man müsste Rappaz mehrere Tage lang anbinden und ihn mit einer Sonde ernähren. Dabei könnte sich der Patient verletzen. Rappaz in ein künstliches Koma zu versetzen, sei ebenfalls keine Lösung, weil ein Infektionsrisiko entstehen könnte. Der Anwalt des Arztes vertritt die Auffassung, dass für die Anordnung des Walliser Kantonsgerichts keine rechtliche Basis besteht. Der 57-jährige Rappaz muss wegen schweren Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiteren Delikten seit dem 22. März eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verbüssen. Da er seiner Ansicht nach zu Unrecht zu einer so hohen Strafe verurteilt wurde, trat Rappaz in den Hungerstreik.
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