Der Rat und der Bundesrat waren sich einig, dass die Verstümmelung weiblicher Geschlechtsorgane in allen Formen geahndet und bestraft werden sollte. Dies soll auch der Fall sein, wenn in der Schweiz lebende Personen die Tat im Ausland begehen und diese dort nicht strafbar ist.
Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren
Das Strafmass liegt zwischen einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Vertreterinnen und Vertreter aller Fraktionen wollten ein Zeichen setzen gegen die schmerzhafte und mit hohen Risiken verbundene Prozedur. Wer sie habe erdulden müssen, leide das ganze Leben lang darunter.
Bei der juristischen Feinarbeit schieden sich die Geister: SP, CVP/EV/glp, Grüne, BDP, FDP unterstützten den Vorschlag der Rechtskommission (RK), einen neuen Artikel ins Strafgesetzbuch einzufügen. Damit könnten alle Formen von Genitalverstümmelung geahndet und angemessen bestraft werden, sagte RK-Präsidentin Anita Thanei (SP/ZH).
SVP für härtere Strafe
Die SVP dagegen wollte einen neuen Passus in den Artikel 122 (Schwere Körperverletzung) schreiben und eine einjährige Freiheitsstrafe als Mindeststrafe festlegen.
Genitalverstümmelung. /


Nur mit harten Strafen liessen sich Genitalverstümmelungen glaubwürdig bekämpfen, sagte Pirmin Schwander (SVP/SZ) dazu. Die SVP kam aber nicht durch.
Täter ist, wer die Genitalien einer Frau oder eines Mädchens verstümmelt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise schädigt. Das gilt auch, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist. Kosmetische Eingriffe wie Piercings und Tätowierungen sollen dabei straffrei bleiben.
Die Verjährungsfrist für Genitalverstümmelungen beträgt 15 Jahre. Ist das Opfer zur Tatzeit noch nicht 16 Jahre alt, soll die Ahndung bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Opfers möglich sein.
Die auf eine parlamentarische Initiative von Maria Roth-Bernasconi (SP/GE) zurückgehende Vorlage geht nun in den Ständerat.