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Kein Grund zur FreudeFür Obamas Wiederwahl war es sicher das einzig Richtige: Die Tötung von Al-Kaida-Chef Osama Bin Laden hat die Umfragewerte des US-Präsidenten in die Höhe getrieben. Doch wie ist das amerikanische Vorgehen aus völkerrechtlicher Sicht zu beurteilen? Ein Gastbeitrag von Prof. Dagmar Richter, zurzeit Professorin für Völker- und Europarecht an der Universität St. Gallen.von Prof. Dagmar Richter / Quelle: news.ch / Mittwoch, 4. Mai 2011 / 22:35 h
Die Tötung von Menschen ist eine ausserordentliche Massnahme, die der besonderen Rechtfertigung bedarf: Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika hat in seiner Rede an die Nation vom 2. Mai 2011 ausgeführt, dass man die «Tötung oder Gefangennahme» Bin Ladens schon seit geraumer Zeit zur Top-Priorität des «Krieges gegen Al Kaida» erhoben habe.
Würden sich die USA und Al Kaida tatsächlich als Gegner in einem bewaffneten Konflikt gegenüberstehen, und wäre Bin Laden als «high level belligerent leader» in einem solchen Konflikt gezielt getötet worden, wäre die Tötung gerechtfertigt, sofern auch die Durchführung der Aktion den Regeln des humanitären Völkerrechts (früher: «Kriegsvölkerrecht») entsprochen hätte . Das humanitäre Völkerrecht verlangt eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilpersonen und auch die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, soweit Unbeteiligte betroffen sind. Solche Anforderungen mögen hier, je nachdem, wie sich die Aktion wirklich zugetragen hat, erfüllt sein.
Markante Worte
Doch stellt sich die Tötung Bin Ladens in einem Wohnhaus inmitten des friedlich-zivilen Ambiente einer pakistanischen Ortschaft wohl kaum als Tötung im bewaffneten Konflikt («killed in action») dar. Die Behauptung, man befinde sich in einem latenten und atypischen Krieg mit Al Kaida, der plötzlich und unerwartet an allen erdenklichen Orten der Erde ausbreche, wo immer die USA meinen, Mitglieder dieser Organisation gerade anzutreffen führt zur völligen Entgrenzung des Krieges und ist aus diesem Grunde abzulehnen.
Gegen eine solche Annahme spricht auch die markante Aussage von Präsident Obama in der Rede vom 2. Mai, wonach man Gerechtigkeit geübt habe: «Justice has been done». Denn die Ausübung strafender Gerechtigkeit für vergangene Taten setzt nach heutigen Menschenrechtsstandards voraus, dass elementare Anforderungen an ein faires Verfahren beachtet werden - ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um einen Eierdieb oder einen Massenmörder handelt.
Kein Sonderrecht für Terroristen
Insbesondere existiert kein Sonderrecht für Terroristen, soweit es um die Geltung und Reichweite der Menschenrechte geht. Tödliche Strafen dürfen, wie Art.
Amerikaner feiern - Völkerrechtler jubeln nicht mit. /
6 des UN-Pakts über bürgerliche und politische Rechte in Übereinstimmung mit geltendem Völkergewohnheitsrecht klarstellt, wenn überhaupt, dann «nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden». Aus diesen Gründen bleibt für die USA nur ein Weg zur völkerrechtlichen Rechtfertigung, nämlich die Argumentation, man habe besonders schwerwiegende künftige Gefahren nicht anders als durch eine «capture or kill»-Aktion gegen Bin Laden abwehren können. Ob eine solche Form des Notstands aber schon Anerkennung als Regel des Völkerrechts gefunden hat und gerade auch elementare Menschenrechte auf einer solchen Basis eingeschränkt werden können, ist noch ungeklärt. Man mag den vorliegenden Fall mit der Tötung von Geiselnehmern vergleichen, welcher die Menschenrechte auch nicht grundsätzlich entgegenstehen; doch sind die Unterschiede zwischen beiden Konstellationen offensichtlich. Letztlich ist dieser Weg jedoch der Annahme eines räumlich und zeitlich unbegrenzten bewaffneten Konflikts mit Al Kaida vorzuziehen. Denn er zwingt den handelnden Staat zu begründen, ob er das Verhältnismässigkeitsgebot im Einzelfall gewahrt hat. Dies wiederum hängt von allen Umständen des konkreten Falles ab, dem Ausmass der Gefahr, den Alternativen, aber auch der Planung, Organisation und Durchführung des konkreten Einsatzes. Freudenbekundungen sind unangebracht. Es trifft zu, dass neuartige nicht-staatliche Akteure wie Al Kaida das Völkerrecht herausfordern und auch die Weiterentwicklung überkommener Rechtsbegriffe und Kategorien erzwingen. So mag sich auf der Basis des Notstands eine zuvor unbekannte Form der Gefahrenabwehr im Völkerrecht herausbilden, weil Individuen sich im Rahmen eines Terrornetzwerkes zu Feinden der Menschheit entwickelt haben, wie sie die Welt noch nie zuvor erlebt hat, und keine Aussicht auf eine reguläre Strafverfolgung oder Auslieferung solcher Personen besteht. Weitgehende Zustimmung zur Aktion der USA kann das Völkerrecht sehr bald in diese neue Richtung formen. Doch auch im Falle eines Bin Ladens sollten wir daran festhalten, dass ein Staat, der ausserhalb eines bestimmbaren Kriegsgebietes zur Tötung von Menschen schreitet, sehr genau begründen muss, dass er keine andere Wahl hatte und ihm keine milderen Mittel zur Verfügung standen. Bevor darüber keine Klarheit besteht, sind Freudenbekundungen über die gelungene Tötung in einer Völkerrechtsgemeinschaft unangebracht. Links zum Artikel:
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