Mit ihrem Entscheid haben die Richter in Lausanne die Beschwerde eines Thurgauer Bauern teilweise gutgeheissen, der wegen mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes verurteilt worden war. Unter anderem hatte er 2007 einen jungen verängstigten Hengst auf Biegen und Brechen beschlagen lassen, was mit dem Tod des Tieres endete.
Die Thurgauer Behörden verweigerten ihm wegen seiner Verurteilung die Ausrichtung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr, in dem die Vorfälle geschehen waren. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass nur jene Teile der Direktzahlungen gestrichen werden dürfen, die mit der Tierhaltung zusammenhängen.
Thurgau muss neu entscheiden
Dies betrifft die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere (RGVE-Beiträge) sowie die sogenannten Ethobeiträge.
Schlechte Tierhaltung. /


Was die RGVE-Beiträge betrifft, setzen diese laut Gericht eine rechtmässige Tierhaltung voraus, was selbstverständlich nicht der Fall sei, wenn die Tierschutzvorschriften missachtet würden.
Dasselbe gelte umso mehr für die Ethobeiträge, welche für besonders tierfreundliche Produktionsformen ausgerichtet würden. Die sogenannten Flächenbeiträge würden dagegen unabhängig von einer Tierhaltung für die blosse Bodenbewirtschaftung ausbezahlt.
Auch bei den Beiträgen für den ökologischen Ausgleich und bei Öko-Qualitätsbeiträgen bestehe kein Zusammenhang mit der Haltung von Nutztieren. Das Thurgauer Landwirtschaftsamt muss nun prüfen, ob die Voraussetzungen für solche Direktzahlungen erfüllt sind. (Urteil 2C_560/2010 vom 18.6.2011; BGE-Publikation)