Im Grundsatz haben sich die Räte bereits früher darauf geeinigt, dass im Strafgesetzbuch die Verstümmelung weiblicher Genitalien in einem eigenen Artikel 124 verboten wird. Am Mittwoch hatte der Nationalrat lediglich noch eine vom Ständerat eingefügte Präzisierung gutzuheissen. Das tat er.
Bis zehn Jahre Freiheitsstrafe
Demnach macht sich strafbar, «wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder in anderer Weise schädigt». Auf die Tat steht eine Strafe von mindestens 180 Tagessätzen oder bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
In der Schweiz ebenfalls strafbar machen sich Personen, die eine Genitalverstümmlung im Ausland durchgeführt haben, dort diese aber nicht strafbar sind.
Der Nationalrat hat die Ergänzung ins Strafgesetzbuch beschlossen. /


Bereits früher haben die Räte klargestellt, dass das Einverständnis der Frau zur Schädigung nichts an der Strafbarkeit ändert. Lediglich kosmetische Eingriffe oder Piercings sind nicht betroffen.
Die Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen wird schon heute strafrechtlich verfolgt, weil es sich um eine Körperverletzung handelt. Ein somalisches Elternpaar war 2008 wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil sie ihre Tochter beschneiden liessen.
Zeichen setzen
Die Räte fügten den Artikel vor allem ein, weil sie damit ein Zeichen setzen wollten gegen die sehr schmerzhafte Verstümmelung, die oft als Initiationsritual verstanden wird. Dabei wird unter oft bedenklichen Bedingungen die Klitoris-Vorhaut oder die Schamlippen beschnitten oder die Klitoris ganz entfernt.
Laut Hilfswerken sind weltweit 100 bis 140 Millionen Frauen betroffen, in der Schweiz sollen es laut UNO rund 6700 sein.