Die kleine Kammer genehmigte die Vorlage am Dienstag einstimmig, brachte jedoch kleinere Änderungen an. So präzisierte sie, was als Genitalverstümmelung gelten soll.
Täter ist demnach, wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder in anderer Weise schädigt. Die Vorlage geht zur Differenzbereinigung zurück an den Nationalrat.
Freiheitsstrafe bis 10 Jahre
Mit speziellen Strafbestimmungen für die Verletzung der Genitalien von Frauen und Mädchen wollen die Räte vor allem ein Zeichen setzen: Täter können schon heute bestraft werden, wegen Körperverletzung.
Neu soll es im Strafgesetzbuch den Tatbestand der Verstümmelung weiblicher Genitalien geben. Täterinnen und Tätern droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe von nicht unter 180 Tagessätzen.
Tätern droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. /


Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person mit der Schädigung einverstanden ist. Kosmetische Eingriffe wie Piercings und Tätowierungen sollen straffrei bleiben.
Auch Taten im Ausland strafbar
Die Verstümmelung weiblicher Genitalien kann künftig auch dann geahndet werden, wenn in der Schweiz lebende Personen die Tat im Ausland begehen und diese dort nicht strafbar ist.
Die Verjährungsfrist für Genitalverstümmelungen beträgt 15 Jahre. Ist das Opfer zur Tatzeit noch nicht 16 Jahre alt, soll die Ahndung bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Opfers möglich sein. Die Vorlage geht auf eine parlamentarische Initiative von Maria Roth-Bernasconi (SP/GE) zurück.
Millionen von Frauen betroffen
Weltweit haben 100 bis 140 Millionen Frauen und Mädchen verstümmelte Genitalien, wie Hilfswerke schätzen. Genitalverstümmelung wird häufig als Initiationsritual verstanden und vielfach unter hygienisch bedenklichen Bedingungen und ohne Narkose durchgeführt.