Am Montag lief die Frist für die Anhörung zu vier Verordnungen ab, die vor allem den Eigenkapitalbedarf von Banken betreffen. Dabei geht es um die «Too big to fail»-Thematik, die Umsetzung von Basel III, die so genannten antizyklischen Eigenkapital-Puffer und die Eigenmittelunterlegung im Hypothekarmarkt.
Drei der vier Regulierungsvorhaben werden grundsätzlich unterstützt, wie die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) am Montag mitteilte. Die Revision der Eigenmittelverordnung in Bezug auf das Hypothekargeschäft hingegen lehnt die SBVg «in dieser Form als nicht zielführend» ab.
Auswirkungen auf Hypothekarkunden unklar
Beide zur Diskussion gestellten Varianten für eine verschärfte Risikogewichtung bestimmter Hypothekarkredite wiesen gewichtige Mängel auf.
So seien die negativen Auswirkungen auf Hypothekarkunden und die Realwirtschaft nicht zuverlässig abzuschätzen.
Blick auf den Zürcher Paradeplatz, das Herz der Schweizer Finanzbranche. /


Auf eine zusätzliche Verschärfung der Eigenkapital-Anforderungen in diesem Bereich sei deshalb zu verzichten, auch um eine Kumulation neuer regulatorischer Anforderungen mit ähnlicher Zielsetzung zu verhindern.
Im Zusammenhang mit der drei anderen Verordnung anerkennt sie grundsätzlich, dass der Finanzsektor weltweit höhere Eigenmittel halten sollte, damit das ganze Finanzsystem sicherer und stabiler werde. Allerdings gehörten die Schweizer Banken bereits heute weltweit zu den am besten kapitalisierten Instituten.
Eigenmittelvorschläge gehen zu weit
Die Vorschläge bei der Bankenverordnung und der Eigenmittelverordnung gehen den Banken aber zu weit, so etwa bei den neuen organisatorischen Anforderungen (Notfallplanung) für systemrelevante Institute. So sind die Banken zum Beispiel dagegen, dass die Finanzmarktaufsicht bereits vor der drohenden Insolvenz einer Bank die Realisierung von Notfallmassnahmen anordnen könnte.
Andererseits würden die neuen Massnahmen laut SBVg dazu führen, dass die erforderliche Eigenkapital-Ausstattung die geplanten 19 Prozent überschreiten könnte (zum Beispiel über die progressive Komponente und die Leverage Ratio). In der Verordnung müsse deshalb ausdrücklich festgehalten werden, dass die Gesamtkapitalanforderung nicht mehr als 19 Prozent der risikogewichteten Aktiven betragen dürfe.