Das Bundesgericht hatte 2010 die vom Bundesrat beschlossene Erhöhung der Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ab 2008 abgesegnet. Es war zum Schluss gekommen, dass dem Schwerverkehr mit der LSVA auch die Kosten angelastet werden dürften, die der Lastwagenverkehr anderen Verkehrsteilnehmern durch die im Stau verlorene Zeit verursache.
Über Höhe nicht entschieden
Als Stauzeitkosten waren bei der Festlegung des LSVA-Tarifs 204 Millionen Franken veranschlagt worden. Der gleiche Betrag wurde auch der LSVA für die Periode 2009 zu Grunde gelegt. Gegen die Festsetzung der LSVA für das Jahr 2009 durch die Oberzolldirektion gelangten zwei Transportunternehmen ans Bundesverwaltungsgericht.
Sie bestritten dabei die Höhe der Stauzeitkosten.
Es gibt ein Problem mit der Höhe der Stauzeitkosten. /


Die Richter in Bern prüften die Frage gar nicht erst, da das Bundesgericht darüber bereits rechtskräftig entschieden habe. Das Bundesgericht hat den beiden Camionneurfirmen nun Recht gegeben und die Sache zur Neubeurteilung ans Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt.
Laut den Richtern in Lausanne hat das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil von 2010 nur entschieden, dass die Stauzeitkosten dem Lastwagenverkehr grundsätzlich angelastet werden dürfen. Die Höhe des dabei veranschlagten Betrages von 204 Millionen Franken sei damals allerdings gar nicht bestritten worden.
Beide Gutachten fehlerhaft
Insofern sei diese Frage noch nicht abschliessend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht muss dies nun nachholen. Dabei ist laut Bundesgericht davon auszugehen, dass sowohl das entsprechende Staukostengutachten der Verwaltung, als auch dasjenige der Beschwerdeführer auf falschen theoretischen Ansätzen beruhen.
Beide Expertisen würden zu Unrecht nur eine teilweise Zurechnung vornehmen. Richtigerweise seien aber sämtliche Stauzeitkosten zuzurechnen, welche den übrigen Verkehrsteilnehmern dadurch entstehen würden, dass der Schwerverkehr zum Verkehrsgeschehen hinzutrete.