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Fall Mörgeli vor Zürcher VerwaltungsgerichtZürich - Die Entlassung von Christoph Mörgeli durch die Universität Zürich beschäftigt nun auch das Zürcher Verwaltungsgericht. Mörgelis Anwalt Manfred Küng hat eine Beschwerde eingereicht. Dabei geht es um ein Ausstandsbegehren gegen Uni-Rektor Andreas Fischer, das Bildungsdirektorin Regine Aeppli abgelehnt hat.alb / Quelle: sda / Freitag, 9. November 2012 / 14:01 h
Das Ausstandsbegehren gegen Fischer hat Küng am 27. September beim Universitätsrat eingereicht. Am 21. September hatte Fischer vor den Medien Mörgelis Entlassung als Kurator des Medizinhistorischen Museums angekündigt - vor der offiziellen Kündigung. Diese konnte erst am 28. September erfolgen, weil Mörgeli Anspruch hatte auf rechtliches Gehör. Bildungsdirektorin Aeppli lehnte das Ausstandsbegehren in ihrer Funktion als Präsidentin des Universitätsrates ab. Zu Unrecht, nach Ansicht von Küng. Fischer sei bei der definitiven Entlassung nicht mehr unbefangen gewesen, da er sich an der Medienkonferenz zuvor bereits festgelegt habe.
Zürcher Verwaltungsgericht muss sich mit Christoph Mörgeli befassen /
Den Rekurs gegen den Aepplis Entscheid konnte Mörgelis Anwalt direkt beim Verwaltungsgericht einreichen, wie Küng Medienberichte vom Freitag bestätigte. Denn die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ist vom Universitätsrat gewählt. Deshalb kann sie nicht über dessen Präsidentin richten. Falls das Verwaltungsgericht den Rekurs gutheisst, bedeutet dies, dass Rektor Fischer in den Ausstand hätte treten müssen - und folglich wäre Mörgelis Kündigung nicht zustande gekommen. Sollte dieses Szenario eintreten, könnte der Anwalt auf den Rekurs gegen die eigentliche Entlassung, den er bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen eingereicht hat, verzichten. Küng hat mittlerweile bei der Kommission ein Sistierungsgesuch gestellt. Dieses sei gutgeheissen worden, da die Kommission den Entscheid des Verwaltungsgerichts abwarten wolle. Wie Küng gegenüber der Nachrichtenagentur sda weiter sagte, würde dieser Rekurs wieder aufgenommen, falls Mörgeli vor Verwaltungsgericht unterliegen sollte. Sollte die Kommission dann den Rekurs betreffend Entlassung ablehnen, könnte Küng zunächst ans Verwaltungsgericht und danach ans Bundesgericht gelangen.
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