Tier im Recht (TIR) / Dienstag, 19. Februar 2013 / 08:56 h
Liebe Frau Krebser
Der Vermieter darf seinen Mietern die Hundehaltung prinzipiell verbieten. Die betroffenen Mieter sind damit nicht nur gegenüber Wohneigentümern benachteiligt, die ungehindert Heimtiere halten dürfen, sondern darüber hinaus auch bei der Wohnungssuche, weil viele Vermieter tierlose Parteien bevorzugen.
Hat der Vermieter die Tierhaltung aber einmal erlaubt, kann er dies nicht ohne weiteres wieder rückgängig machen. Hierfür müssten schon stichhaltige, sachliche Gründe vorgebracht werden. Solche können etwa vorliegen, wenn die Haltung gegen das Tierschutzrecht verstösst, Nachbarn übermässig gestört werden oder der Hund eine Gefahr darstellt.
Seine Zukunft ist ungewiss. /


Auch in diesem Fällen hat der Vermieter allerdings dem Halter eine Frist von mindestens zwei Monaten zu gewähren, damit er einen neuen Platz für das Tier suchen kann.
Um spätere Konflikte und Rechtsunsicherheiten bezüglich der Tierhaltung in Mietwohnungen zu vermeiden, sollten generell die wichtigsten Fragen zur Tierhaltung noch vor Vertragsabschluss geregelt werden. Ist die Erlaubnis nicht bereits ausdrücklich im Mietvertrag enthalten, empfiehlt es sich, dies unbedingt schriftlich festzuhalten.
Rat von den Experten:
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