Anschliessend muss er unverzüglich den Wildhüter beziehungsweise Jagdaufseher oder aber die Polizei unter der Nummer 117 verständigen und am Unfallort warten, bis diese eintrifft. Die Polizei bietet wenn nötig die erforderlichen Spezialisten auf, um verletzte Tiere zu pflegen, ihnen allenfalls den Gnadenschuss zu geben oder tote Tiere fachgerecht zu entsorgen.
Wird ein Wildtier bei einer Kollision getötet, hat dies in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen. Wer seiner Meldepflicht nachkommt, muss deshalb keine Busse befürchten und auch keinen Schadenersatz für das verletzte oder tote Tier leisten. Wer hingegen einfach weiterfährt, macht sich wegen Unterlassung einer Unfallmeldung nach dem Strassenverkehrsgesetz sowie allenfalls auch wegen eines Verstosses gegen das Tierschutzgesetz strafbar.
Von der Strasse entfernen
Ein totes Tier sollte wenn möglich von der Strasse entfernt werden, um die anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern.
Wird ein Wildtier bei einer Kollision getötet, hat dies in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen. /


Lebt es noch und ist verletzt, darf man sich ihm auf keinen Fall nähern, weil es sonst noch mehr verängstigt wird und möglicherweise mit letzter Kraft zu fliehen versucht.
Ein Unfall muss aber auch dann gemeldet werden, wenn das verletzte Tier geflohen ist, weil es sich sonst in ein Versteck schleppen und dort unter - möglicherweise Tage dauernden - Qualen verenden könnte. Wichtig ist deshalb, dass die Stelle des Zusammenstosses markiert wird, um dem Wildhüter die Suche mit einem sogenannten Schweisshund zu erleichtern. Der Hund nimmt an der Unfallstelle die Spur des angefahrenen Wildtieres auf, damit der Wildhüter oder je nach Kanton auch ein Jäger dieses schliesslich erlösen kann.
Meldepflicht bei Unfällen mit Wildtieren aller Art
Diese Regeln gelten bei Unfällen mit Wildtieren aller Art, also nicht nur bei Rehen, Wildschweinen, Dachsen oder Füchsen, sondern auch bei kleineren Tieren wie Hasen oder Mardern. Die Meldepflicht bezieht sich auf alle nach dem eidgenössischen und den kantonalen Jagdgesetzen jagdbaren und geschützten Tiere, nicht jedoch auf die übrigen, beispielsweise durch das Natur- und Heimatschutzrecht geschützten Tierarten wie alle Amphibien und Reptilien, Mäuse, Igel, Fledermäuse etc..