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Blocher schlägt zurück - Strafverfahren gegen OberstaatsanwaltLausanne - Der Zürcher Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser muss sich im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen SVP-Nationalrat Christoph Blocher nun doch einer Strafuntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung stellen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde Blochers gutgeheissen.dap / Quelle: sda / Montag, 8. Juli 2013 / 13:07 h
Am 7. März 2012 hatten sich Bürgisser und weitere Mitglieder der Zürcher Strafverfolgungsbehörden zu einer Sitzung getroffen. Dabei wurde beschlossen, gegen Blocher im Zusammenhang mit der Weitergabe von Bankdaten zum ehemaligen Nationalbank-Präsidenten Philipp Hildebrand ein Strafverfahren zu eröffnen.
E-Mail an Sekretär
Ein juristischer Sekretär der Oberstaatsanwaltschaft hatte zuvor in einem Memorandum den entsprechenden Schritt empfohlen. Am Tag nach der Sitzung schrieb Bürgisser dem Mann, der die Staatsanwaltschaft kurz zuvor verlassen hatte, eine E-Mail und teilte ihm mit, dass das Gremium gemäss seiner Empfehlung beschlossen habe.
Ende 2012 entschied das Obergericht, in Zusammenhang mit dieser E-Mail keine Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bürgisser wegen Amtsgeheimnisverletzung zu erteilen.
Der Zürcher Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser hatte mit anderen beschlossen, gegen Blocher ein Strafverfahren zu eröffnen. /
Seine Verweigerung begründete das Gericht mit dem Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde von Blocher nun gutgeheissen und entschieden, dass die Ermächtigung zur Strafuntersuchung zu erteilen sei. Laut den Richtern in Lausanne ist dabei vom Grundsatz «im Zweifelsfall Anklage erheben» auszugehen. Lage nicht so klar Gemäss Bundesgericht kann nicht gesagt werden, dass das Versenden der fraglichen E-Mail durch Bürgisser klarerweise keine Amtsgeheimnisverletzung dargestellt hat. Fest stehe, dass es sich bei der weitergegebenen Information um ein Amtsgeheimnis handle. Der Empfänger der fraglichen E-Mail sei zum damaligen Zeitpunkt bereits nicht mehr für die Oberstaatsanwaltschaft tätig gewesen. Ohne den Untersuchungsbehörden vorgreifen zu wollen, sei es unter diesen Umständen durchaus denkbar, dass Bürgisser die Information gegenüber einer nicht ermächtigten Person offenbart habe. Anderes Verfahren vom Tisch Daran ändere nichts, dass der Sekretär ein Memorandum zum späteren Sitzungsentscheid verfasst habe. Von den zuständigen Behörden wird laut Gericht noch zu klären sein, ob die Strafuntersuchung gegen Bürgisser von einem Staatsanwalt des Kantons Zürich oder einem ausserkantonalen Staatsanwalt zu führen sein wird. Definitiv vom Tisch ist eine Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung, die SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli gegen Bürgisser eingereicht hatte, weil sich dieser in einem Pub zum Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität gegenüber Blocher geäussert hatte. Auch hier hatte das Zürcher Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung verwehrt. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde Mörgelis im vergangenen Dezember nicht ein.
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