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Verfahren gegen Zürcher Oberstaatsanwalt Bürgisser eingestelltDas Verfahren gegen den Zürcher Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser ist eingestellt. Nationalrat Christoph Blocher hatte diesen beschuldigt, im Zusammenhang mit der Untersuchung im Fall Hildebrand das Amtsgeheimnis verletzt zu haben.ig / Quelle: sda / Donnerstag, 19. Dezember 2013 / 11:03 h
Die Einstellungsverfügung wurde von allen Parteien akzeptiert und ist rechtskräftig, wie die Staatsanwaltschaft Obwalden am Donnerstag mitteilte.
Offiziell nur bis Februar angestellt Der Fall geht zurück auf Anfang März 2012. Bürgisser und weitere Mitglieder der Zürcher Strafverfolgungsbehörden entschieden, ein Verfahren gegen Blocher einzuleiten. Blocher soll Bankunterlagen des damaligen Nationalbankpräsidenten Philipp Hildebrand weitergegeben haben. Am Tag nach der Sitzung informierte Bürgisser einen juristischen Mitarbeiter per Email über diesen Entscheid. Der Mitarbeiter hatte in einem Memorandum zu diesem Vorgehen geraten. Man habe gemäss der Empfehlung gehandelt, schrieb Bürgisser. Nationalrat Christoph Blocher hatte diesen beschuldigt, das Amtsgeheimnis verletzt zu haben. /
Das Problem: Der Mitarbeiter war offiziell nur bis Ende Februar bei der Oberstaatsanwaltschaft angestellt. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied Ende 2012, in Zusammenhang mit dieser Email keine Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Amtsgeheimnisverletzung zu erteilen. Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde Blochers dagegen im Juni 2013 gut. Ausserkantonale Staatsanwältin In der Folge erhielt die Obwaldner Oberstaatsanwältin Esther Omlin vom Zürcher Regierungsrat das Mandat, die Strafuntersuchung zu führen. Durch die Wahl einer ausserkantonalen Staatsanwältin wollte man «jeden Anschein der Befangenheit ausschliessen». Denn Bürgisser ist als Oberstaatsanwalt auch Mitglied der Aufsichtsbehörde der Staatsanwälte des Kantons Zürich. Omlin hat das Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung nun eingestellt. Die per Email versandte Information stelle keine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne des Gesetzes dar, begründet sie den Entscheid in einer Mitteilung. Zudem sei für die Beteiligten nicht ersichtlich gewesen, wann das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters tatsächlich endete. Denn die Anstellung war mündlich verlängert worden.
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