Das Bundesamt für Migration war auf das Asylgesuch des Mannes 2011 nicht eingetreten und hatte seine Wegweisung verfügt. Der Betroffene weigerte sich auszureisen und wurde von den Waadtländer Behörden im Rahmen der Nothilfe in einer Zivilschutzanlage untergebracht. Im Februar 2012 ersuchte er um Verlegung in eine andere Unterkunft.
Laut und beengt
Gegen die verweigerte Umplatzierung machte der Betroffene vor Bundesgericht geltend, dass der Aufenthalt in der Zivilschutzanlage menschenunwürdig und erniedrigend sei und sein Recht auf Achtung der Privatsphäre verletze. Die künstlich belüftete und beleuchtete Betonanlage sei ein feindlicher Raum mit Gefängnisatmosphäre.
In der Nacht sei es laut und er könne nicht ruhig schlafen. Infektionen würden sich rasch verbreiten und aufgrund der beengten Verhältnisse gebe es keine Privatsphäre.
Das Asylgesuch des Mannes wurde nicht angenommen. /


Tagsüber sei er gezwungen, sich auf der Strasse oder in einer anderen, weit entfernten, überfüllten und lärmigen Einrichtung aufzuhalten.
Die Richter in Luzern haben seine Beschwerde nun abgewiesen. Gemäss dem Urteil werden die von Artikel 12 der Bundesverfassung garantierten Mindestanforderungen an ein menschenwürdiges Dasein klarerweise nicht verletzt, wenn ein 34-jähriger, lediger und gesunder Mann die Nacht in einer Kollektivunterkunft verbringen muss.
Kein staatlich garantierter Lebensstandard
Bei der Unterbringung in der Zivilschutzanlage und der angebotenen Tagesstätte gelte es zu bedenken, dass sich der Betroffene in einer illegalen Aufenthaltssituation befinde und er damit gewisse Beschränkung seiner Freiheiten hinzunehmen habe.
Für eine Verletzung des in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung genüge es nicht, wenn die Umstände gewisse unangenehme Aspekte aufweisen würden. Zudem sei die Unterbringung in der Zivilschutzanlage im Rahmen der Nothilfe nur vorübergehend.
Das Recht auf Achtung der Privatsphäre sei ebenfalls nicht verletzt. Zu beachten sei hier, dass die fragliche Bestimmung der EMRK keine staatliche Garantie auf einen bestimmten Lebensstandard umfasse.