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Bundesgericht muss sich mit Zürcher Facebook-Urteil befassen

Zürich - Der 23-jährige Zürcher, der Ende November 2013 wegen einer Facebook-Drohung verurteilt worden ist, zieht den Fall ans Bundesgericht weiter. Die Lausanner Richter müssen damit entscheiden, ob ein Eintrag an 290 Facebook-Freunde als öffentlich gilt oder nicht.

ig / Quelle: sda / Donnerstag, 20. März 2014 / 22:09 h

Eine Sprecherin des Zürcher Obergerichtes bestätigte eine entsprechende Meldung des «Regionaljournals Zürich-Schaffhausen» von Radio SRF 1 vom Donnerstag. Der Verurteilte will seinen Schuldspruch wegen «Schreckung der Bevölkerung» aufgehoben sehen. Das Obergericht verurteilte den jungen Mann zu einer teilbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu zehn Franken. Davon sind 21 Tagessätze unbedingt.

Dies war bereits eine Reduktion der erstinstanzlichen Strafe des Bezirksgerichtes Zürich. Dieses hatte den damaligen Gymnasiasten noch zu einer unbedingten Geldstrafe in gleicher Höhe verurteilt.

«Pow, Pow, Pow!»

Als ihm an seinem Geburtstag im März 2012 keiner seiner Facebook-Freunde gratulierte, kündigte der damalige Schüler auf seinem Facebook-Profil an, dass er es allen zurückzahlen werde.



Ein junger Mann kündigte 2012 auf Facebook an, alle zu vernichten.(Symbolbild) /

Das sei keine Frage der Höflichkeit, sondern von Respekt und Ehre. Er werde alle vernichten. «Pow, Pow, Pow!» beendete er seinen Eintrag.

Eine Mitschülerin, welche die Statusmeldung las, informierte einen Lehrer, der umgehend die Polizei einschaltete. Der Beschuldigte musste für drei Wochen in Untersuchungshaft und wurde psychiatrisch begutachtet. Obwohl ihn ein Experte als nicht gefährlich einstufte, leitete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung ein.

Der Beschuldigte beteuerte während des Prozesses vor Obergericht, es sich habe sich um einen Witz gehandelt. Zudem habe er sich nur an seine Facebook-Freunde gewandt, nicht aber an die Öffentlichkeit.

Dem Bundesgerichtsurteil kommt wegweisende Bedeutung zu: Bisher gibt es keinen höchstrichterlichen Entscheid darüber, ob mit einem Eintrag an Facebook-Freunde der Tatbestand der «Schreckung der Bevölkerung» erfüllt ist.


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