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Fall Tinner: Aktenkopien für Strafverfolgung zugänglichBern - Die im Fall Tinner aufgefunden proliferationsrelevanten Aktenkopien werden mehrheitlich den Strafverfolgungsbehörden zugänglich gemacht. Nur die Dokumente mit Atombombendesign werden durch Platzhalter ersetzt und anschliessend sofort vernichtet.bert / Quelle: sda / Mittwoch, 24. Juni 2009 / 15:36 h
Mit diesem Beschluss will der Bundesrat einen sauberen Strafprozess gegen die mutmasslichen Atomschmuggler Tinner ermöglichen.
Der Entscheid berücksichtige die Interessen der Strafverfolgung und sei auch sicherheitspolitisch vertretbar, sagte Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf vor den Bundeshausmedien.
Bereits früher waren dem Eidgenössischen Untersuchungsrichter die Akten übergeben worden, die keinen relevanten Bezug zur Weiterverbreitung von Atomwaffen haben.
Noch offen blieb die Frage, wie mit den von der Internationalen Atomenergieagentur (IAEO) als proliferationsrelevant eingestuften rund 1100 Seiten zu verfahren ist.
Brisante Akten Rund 100 Seiten dieser Akten sind von höchster Brisanz, weil sie die Baupläne von Atombomben enthalten. Sie werden aus den Akten entfernt und durch Platzhalter ersetzt. Sobald die Platzhalter erstellt sind, werden die Akten vernichtet. Solche Dokumente könnten deshalb auch nicht zur Beweisführung in einem Strafprozess verwendet werden. Nach Abschluss des Verfahrens werden sämtliche Akten vernichtet, die Atombombendesign enthalten oder die Uran-Anreicherung betreffen. /
Bei rund 1000 Seiten der proliferationsrelevanten Aktenkopien geht es um die Urananreicherung. Angeklagte, Anwälte und Gerichte können sie dort einsehen. Sie dürfen die Dokumente nicht kopieren, aber handschriftliche Notizen machen. Der Bundesrat erachte dieses Vorgehen als sicherheitspolitisch eben noch zulässig, sagte Widmer-Schlumpf. Nach Abschluss des Strafverfahrens werden auch die 1000 Seiten von grosser - aber nicht grösster - Brisanz vernichtet. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts äusserte sich nicht einverstanden mit dem Beschluss des Bundesrates, einen Teil der Akten zu vernichten. Auch diese Akten seien bis zum Abschluss des Strafverfahrens aufzubewahren, um bei Bedarf den Zugang zu gewährleisten.
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