Die Aushorchaktion durch die Securitas sei spätestens Ende 2005 eingestellt worden, erklärt Untersuchungsrichter Jacques Antenen in einem Communiqué. Dabei kämen einzig Verstösse gegen den Datenschutz als Straftat in Betracht. Diese seien aber klar verjährt.
Es ist nicht der erste Nichteintretensentscheid Antenens. Er hatte bereits letzten Februar entschieden, dass die Securitas, die im Auftrag des Nahrungsmittelkonzerns Nestlé eine Attac-Arbeitsgruppe bespitzelte, deswegen nicht straftrechtlich belangt werden kann.
Entscheid noch nicht rechtskräftig
Die Anklagekammer des Kantons Waadt hiess jedoch einen Rekurs von Attac teilweise gut.



Die Aushorchaktion durch die Securitas sei spätestens Ende 2005 eingestellt worden, so der Richter. /


Deshalb musste Antenen noch einmal über die Bücher. Sein neuster Entscheid ist noch nicht rechtskräftig, die Parteien können erneut dagegen rekurrieren.
Securitas hatte zwischen September 2003 und Juni 2004 im Auftrag von Nestlé bei Attac eine junge Frau unter falschem Namen eingeschleust. Die Wachgesellschaft legte den Auftraggebern schriftliche Berichte über eine Arbeitsgruppe von Attac vor, die ein Nestlé-kritisches Buch verfasste.
Kein Gesetz verletzt
Aus Sicht von Attac stellt die Bespitzelung durch die Securitas einen schweren Eingriff in die Privatsphäre der Aktivisten dar und verletzte mehrere Bestimmungen des Strafgesetzes und des Datenschutzgesetzes.
Antenen begründete seine erste Einstellungsverfügung damit, dass weder Strafgesetz-Bestimmungen über den Schutz der Privatsphäre noch das Datenschutzgesetz verletzt worden sei. Die Bespitzelung könne nur ethisch beanstandet werden.