Da der Verstorbene zwischen 1965 und 1978 beruflich mit Asbest in Kontakt war, hätte die Forderung spätestens 1988 eingereicht werden müssen. Laut den Richtern in Luzern sieht das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes eine Frist von höchstens zehn Jahren vor, die mit dem Ende der schädlichen Tätigkeit zu laufen anfängt.
Die Witwe hatte hingegen erklärt, dass die Justiz in diesem Falle das Unmögliche verlange. 1988 habe sie noch nicht gewusst, dass ihr Mann an Krebs erkranken werde. Die Krankheit sei erst im Mai 2004 diagnostiziert worden, eineinhalb Jahre vor seinem Tod.
Nach Ansicht der Witwe verletzte die Schweizer Unfallversicherung (Suva) ihre Schutzpflicht gegenüber ihrem Mann.
Asbeste sind faserförmige kristallisierende Minerale. /


Ebenso wie der ehemalige Arbeitgeber müsse die Suva solidarisch für den Tod ihres versicherten Ehemannes haften, machte sie geltend. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Genugtuungsforderung im April 2009 zurück, worauf die Frau Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
Ansprüche der Witwe verjährt
In ihrem Urteil hielten die Richter nun fest, dass in solchen Fällen die Ansprüche des Opfers verjährt sein können, bevor der Schaden auftritt. Die Verjährungsfristen rechtfertigten sich damit, weil nach so langer Zeit die Verhältnisse verdunkelt seien und der Beweis erschwert werde. Auch würden mit Verjährungsfristen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gewahrt.
Weil ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, muss die Witwe die Gerichtskosten von 8000 Franken sowie ihre Anwaltskosten übernehmen. Ihre beiden Töchter, die ebenfalls das Recht auf Entschädigung geltend gemacht hatten, hatten ihre Gesuche im Laufe des Verfahrens zurückgezogen.