Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und später das Bundesverwaltungsgericht hatten sich gegen die Herausgabe der Abgangsvereinbarung gestellt. Sie vertraten die Ansicht, dass das Dokument mit dem Genehmigungsantrag an den Gesamtbundesrat Teil des Entscheidverfahrens der Landesregierung geworden sei.
Für Akten aus diesem Mitberichtsverfahren bestehe gemäss Öffentlichkeitsgesetz zum Schutz des Kollegialitätsprinzips kein Anspruch auf Zugang. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid in seiner Sitzung nun umgestossen und die Beschwerde des Journalisten gutgeheissen, der die Einsicht verlangt hatte.
Abgangsregelung zuvor erstellt worden
Seinen Entscheid hat das Gericht mit drei zu zwei Stimmen gefällt.
Der frühere EJPD-Generalsekretär Walter Eberle. /


Nach Ansicht der Richtermehrheit zählt die Abgangsvereinbarung selber nicht zum Mitberichtsverfahren. Dieses beginne erst mit dem Antrag an den Gesamtbundesrat. Die Abgangsregelung sei indessen bereits zuvor erstellt worden.
Dokumente aus Bundesratsgeschäften dürfen der Öffentlichkeit damit nur vorenthalten werden, wenn sie im Rahmen des Mitberichtsverfahren selber erstellt wurden. Möglich bleibt dem Bundesrat, die Freigabe weiterer Dokumente in bestimmten Fällen gestützt auf Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetzes zu verweigern.
Von Seiten der Richtermehrheit wurde betont, dass im Interesse der Öffentlichkeit und der Demokratie bei amtlichen Dokumenten Transparenz die Regel sein muss, Geheimhaltung die Ausnahme.