Die Verordnung regelt die Umsetzung der Amtshilfebestimmungen in den neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen. Die Schweiz tritt laut der Verordnung nur auf ein Gesuch ein, wenn dieses dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht.
Beruht ein Gesuch auf Informationen, die durch strafbare Handlungen beschafft oder weitergeleitet wurden, wird es abgewiesen. Weitere zentrale Voraussetzungen sind detaillierte Angaben zur zweifelsfreien Identifikation der betroffenen Person und des Informationsinhabers.
Bei Ermittlungen ins Blaue hinaus - so genannten «fishing expeditions» - leistet die Schweiz keine Amtshilfe.
Bei Ermittlungen ins Blaue hinaus - so genannten «fishing expeditions» - leistet die Schweiz keine Amtshilfe. /


Die Verfahrensrechte der Betroffenen bleiben in jedem Fall vollumfänglich gewahrt.
Keine Rückwirkung
Die Verordnung kommt bei allen Amtshilfegesuchen im Rahmen von neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung, die nach dem Erlass der Verordnung in Kraft treten. Für alte Abkommen gelten die bestehenden Verfahrensvorschriften.
In der Anhörung hatten Wirtschaftsverbände, Behörden sowie Organisationen, Parteien und weitere Interessierte der Verordnung mehrheitlich zugestimmt. Einig waren sich die Teilnehmenden darin, dass die Verordnung möglichst rasch durch ein Amtshilfegesetz abgelöst werden soll. Die Arbeiten für das neue Gesetz sind bereits in Gang.
Im Frühjahr 2009 hatte der Bundesrat beschlossen, bei der internationalen Amtshilfe in Steuersachen den OECD-Standard zu übernehmen. Seither hat die Schweiz mit über zwei Dutzend Staaten neue oder revidierte Doppelbesteuerungsabkommen ausgehandelt.