Im Februar hatte der Bundesrat angekündigt, der UBS wegen der Steueraffäre in den USA lediglich eine Million Franken in Rechnung zu stellen. Eine zusätzliche Beteiligung der Grossbank an den Kosten für die Bearbeitung des Amtshilfegesuchs sei nicht möglich, weil die Rechtsgrundlagen dafür fehlten.
Nach Kritik von verschiedenen Seiten hat der Bundesrat nun entschieden, dem Parlament einen Bundesbeschluss vorzulegen, der die rechtlichen Grundlagen schafft.
Über das Amtshilfeabkommen selbst wird das Parlament voraussichtlich im Juni befinden. Der Bundesrat verabschiedete die Botschaft dazu. Sie enthält keine Gesetzesanpassungen, die zu strengeren Regeln für Banken in Bezug auf Boni oder Eigenmittel führen. Gefordert hatte dies die SP.
Die UBS wird zur Kasse gebeten. /


Sie macht ihre Zustimmung zum Abkommen davon abhängig.
Verpflichtendes Abkommen mit den USA
Es geht um das Abkommen, das die Schweiz im vergangenen Sommer mit den USA ausgehandelt hatte. Es verpflichtet die Schweiz, ein Amtshilfegesuch der USA zu rund 4450 UBS-Konten zu bearbeiten und nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei den rund 4200 Fällen von schwerer Steuerhinterziehung Amtshilfe zu leisten.
Dass das Abkommen überhaupt dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet wird, ist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführen. Dieses war zum Schluss gekommen, dass der Bundesrat das Abkommen nicht hätte abschliessen dürfen. Die Rechtsgrundlage genüge nicht, um in bei Steuerhinterziehung Amtshilfe zu leisten.
Zu Staatsvertrag erhoben
In der Folge wurde das Abkommen angepasst: Der Bundesrat hob es auf die Ebene eines - vom Parlament zu genehmigenden - Staatsvertrages. Die Genehmigung durch das Parlament soll der Schweiz ermöglichen, ihre Verpflichtungen gegenüber den USA trotz des Gerichtsurteils einzuhalten.
Nur die Umsetzung des Abkommens gewährleiste, dass der Konflikt mit den USA beigelegt werden könne, schreibt das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). So könne die Herausgabe von Kundendaten in einem rechtsstaatlichen Rahmen erfolgen.