Der heute 44-jährige Inder hatte 2006 eine 34 Jahre ältere Schweizerin geheiratet. Er erhielt aufgrund der Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Im Oktober 2007 starb seine Gattin. Das Zürcher Migrationsamt verweigerte ihm danach eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Wichtiger persönlicher Grund
Vor Bundesgericht hatte der Betroffene geltend gemacht, das Ableben seiner Ehefrau stelle im Sinne des Ausländergesetzes einen besonders wichtigen persönlichen Grund dar, der ihm Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz verschaffe. Die Richter in Lausanne haben seine Beschwerde nun aber abgewiesen.
Gemäss dem Urteil ist allein der Tod des Schweizer Ehegatten noch kein wichtiger persönlicher Grund, der die Zuerkennung eines Bleiberechts für den ausländischen Partner rechtfertigen würde.
Todesfall. /


Vielmehr sei in jedem Fall individuell zu prüfen, ob eine besondere Härte vorliege. Das treffe hier nicht zu.
Wiedereingliederung nicht gefährdet
Der gesunde Beschwerdeführer habe in Indien noch Eltern, Geschwister und Kinder aus einer früheren Beziehung. Er sei erst mit 36 Jahren in die Schweiz gekommen, habe damit einen überwiegenden Teil des Lebens in seinem Heimatland verbracht und sei mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut.
Seine soziale Wiedereingliederung in Indien sei aufgrund dieser Umstände nicht stark gefährdet. Angesichts des Alters seiner Gattin habe er zudem damit rechnen müssen, dass die Ehe nicht länger dauern würde. Schliesslich sei der Betroffene in der Schweiz auch nicht überdurchschnittlich gut integriert.