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Bundesamt für Migration wird gerügtBern - Das Bundesamt für Migration (BFM) muss sich für seine Praxis bei Wegweisungen in Risikoländer vom Bundesverwaltungsgericht harsche Kritik gefallen lassen. Das BFM wird aufgefordert, bei der Gefahrenbeurteilung künftig den Vorgaben des Gerichts zu folgen.ht / Quelle: sda / Mittwoch, 22. Dezember 2010 / 23:44 h
Das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise die frühere Asylrekurskommission erachten die Wegweisung abgewiesener Asylbewerber in bestimmte Länder oder Regionen als unzumutbar. Im Widerspruch zu dieser sogenannten Länderpraxis hat das BFM auf Basis eigener Analysen mehrfach trotzdem Wegweisungen verfügt.
So unter anderem auch gegenüber einem Afghanen aus der Bergregion Hazarajat im Zentrum des Landes. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Mannes nun gutgeheissen und seine Wegweisung als unzumutbar aufgehoben. Das Gericht hat den Fall zum Anlass genommen, um das BFM in die Schranken zu weisen.
Kein Raum für eigene Beurteilung Die Richter in Bern fordern das BFM im Urteil in ungewohnt deutlicher Art und Weise auf, bei der Länderbeurteilung künftig nicht mehr aus der Reihe zu tanzen und sich den Vorgaben des Gerichts zu fügen. Das BFM halte sich des Öftern bewusst nicht an die publizierte Länderpraxis des gerichtsinternen Expertenteams. Neben Afganistan betreffe dies etwa die Wegweisung von Kurden in die türkischen Ostprovinzen oder von Angehörigen ethnischer Minderheiten in den Kosovo. Für eine eigene Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen durch das BFM, die der Praxis des Gerichts widerspreche, sei aber kein Raum. Gemäss einer aktuellen Untersuchung des BFM selber solle rund die Hälfte der Gutheissungen von Asylbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht darauf zurückzuführen sein, dass das BFM von den verbindlichen Vorgaben des Gerichts abweiche.Lebensgefährliche Situationen Dass das BFM mit seinem eigenen Kurs falsch liege, zeige sich auch an dem mit Blick auf Rechtsgleichheit, Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit unhaltbaren Ergebnis: Ob eine ausländische Person letztlich in eine lebensgefährliche Situation ausgewiesen werde, hänge einzig davon ab, ob sie Beschwerde erhebe.
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