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00 ist kein GeburtstagBern - Das Bundesamt für Migration (BFM) darf auf Dokumenten von Asylbewerbern nicht mehr 00 als Geburtstag angeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat einer Afghanin Recht gegeben, obwohl die Frau ihr genaues Geburtsdatum nicht nachweisen konnte.fkl / Quelle: sda / Mittwoch, 13. April 2011 / 15:15 h
Während Monaten hatte sich die junge Frau darum bemüht, dass ihre Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) korrigiert werden. Dort und auch auf ihrem Ausweis für Asylsuchende (Ausweis N) war 00.08.1990 als Geburtsdatum angegeben. Dies machte es der Asylbewerberin unter anderem unmöglich, ein Postkonto zu eröffnen, da das Informatiksystem das Geburtsdatum nicht erkennen konnte.
Beim Bundesverwaltungsgericht beschwerte sich die Frau darum wegen rechtsungleicher Behandlung. Sie führte unter anderem ins Feld, dass auch ihr Bruder und ihr Vater im ZEMIS mit einem 00-Datum geführt würden, auf deren N-Ausweis aber ein vollständiges Geburtsdatum angegeben sei.
BFM muss Datum eintragen
Das BFM stellte sich auf den Standpunkt, die junge Afghanin habe ursprünglich ein falsches Geburtsdatum angegeben, um als Minderjährige zu gelten. Als sie die Berichtigung ihrer Daten verlangt habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, ein korrektes Geburtsdatum nachzuweisen.
Symbolbild /
Wer seine Daten korrigieren lassen wolle, müsse die zutreffenden Daten nachweisen können. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte wenig Verständnis für diese Argumentation. Das Geburtsdatum könne offensichtlich nicht 00 sein, da dieses Datum nicht existiere. Darum könne es auch nicht als richtig im Sinne des Datenschutzgesetzes gelten. Das Gericht hält das BFM darum an, das von der Asylbewerberin angegebene Datum 01.08.1990 in deren Ausweis einzutragen. Dieser sei mit dem Hinweis darauf zu ergänzen, dass diese Angabe möglicherweise nicht zutreffend ist. (Entscheid A-8180/2010 vom 24. März 2011)
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