Das Zürcher Obergericht hatte den Mann 2010 wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 140 Franken verurteilt. Vor Bundesgericht hatte der Betroffene argumentiert, dass er nicht Arbeitgeber der Damen in seinem Klub gewesen sei.
Eintrittspauschale
Daher habe er auch nicht überprüfen müssen, ob die aus Brasilien, Nigeria und anderen Ländern stammenden Frauen eine Bewilligung für die Erwerbstätigkeit in der Schweiz gehabt hätten. Sie hätten ebenso wie die männlichen Kunden 90 Franken Eintritt zahlen müssen und dafür die Anlage benutzen dürfen.
Laut Bundesgericht ist für seine Qualifikation als Arbeitgeber entscheidend, dass er den Frauen die Infrastruktur zur Ausübung ihres Geschäfts zur Verfügung gestellt und auch darüber entschieden hat, wer bei ihm tätig werden durfte.
Zudem habe er auf der Homepage des Klubs die Frauen vorgestellt, die an einem bestimmten Tag anwesend gewesen seien.
Der Geschäftsführer beschäftigte ausländische Prostituierte ohne Arbeitsbewilligung. (Symbolbild) /


Mit dem verlangten Eintrittsgeld habe er zudem einen fixen Teil vom Umsatz der Damen kassiert. Keine Rolle spiele, dass er ihnen keine Weisungen zu Arbeitszeit und Art der Dienstleistungen erteilt habe.
Kein Rechtsirrtum
Schliesslich hatte sich der Verurteilte auf einen Rechtsirrtum berufen und dies damit begründet, dass der Geschäftsführer eines vergleichbaren Etablissements vom Bezirksgericht Uster freigesprochen worden sei. Laut Gericht können die beiden Fälle aber nicht miteinander verglichen werden.
Im angeführten Fall habe dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden können, dass er ein irgendwie geartetes Anstellungsgespräch geführt habe. Das sei hier anders gewesen, indem er mit den Frauen beim ersten Klubbesuch jeweils gesprochen und unter anderem deren Erscheinungsbild und die Umgangsformen geprüft habe.