Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft hatte der Frau 2009 vorgeworfen, sich seit 1998 illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. In dieser Zeit habe sie zudem ohne die erforderlichen Bewilligungen bei verschiedenen Auftraggebern in Zürich für 25 bis 30 Franken pro Stunde als Raumpflegerin gearbeitet.
Für ihre Verstösse gegen das Ausländergesetz wurde die Frau zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Zudem wurden ihre Ersparnisse von 8600 Franken aus der Putzfrauentätigkeit als Erlös aus einer Straftat zur Deckung der Verfahrenskosten und im Restbetrag zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.
Lohnanspruch auch bei Schwarzarbeit
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau nun gutgeheissen und die Einziehung als unrechtmässig aufgehoben. Laut den Richtern in Lausanne handelt es sich beim Lohn für die an sich illegale Schwarzarbeit nicht um das Entgelt aus einem strafbaren Verhalten.
Die Putzfrau habe illegal in der Schweiz gearbeitet. (Symbolbild) /


Gemäss Obligationenrecht hätten auch Schwarzarbeiter Anspruch auf Lohn für die von ihnen geleistete Arbeit. Das Entgelt stamme insofern «aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft». Der Lohnanspruch illegal tätiger Ausländer werde auch vom Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit geschützt.
Klagerecht der Gewerkschaften
Um Ausländerinnen und Ausländer vor Ausbeutung zu bewahren, müssten sie im Rahmen eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens von Gesetzes wegen durch die Behörden darüber informiert werden, dass sie bei Schwarzarbeit Ansprüche gegen ihre Arbeitgeber hätten.
Gewerkschaftlichen Organisationen werde zudem ein Klagerecht zur Durchsetzung solcher Lohnansprüche eingeräumt. Eine strafrechtliche Einziehung des Lohns aus Schwarzarbeit würde insgesamt dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelungen widersprechen.