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Referenzzinssatz für Mieten bleibt gleichGrenchen - Mieterinnen und Mieter in der Schweiz können auf keine weitere Senkung der Mietzinsen hoffen. Der Bund hat den mietrechtlichen Referenzzinssatz bei 2,5 Prozent belassen. Dieser gilt seit der letzten Publikation am 2. Dezember 2011.bg / Quelle: sda / Donnerstag, 1. März 2012 / 10:06 h
Wie das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) am Donnerstag mitteilte, besteht für Mieter nur dann ein Senkungsanspruch, wenn der Mietzins im einzelnen Mietverhältnis noch nicht auf dem aktuellen Referenzzinssatz von 2,5 Prozent basiert. Laut dem Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband (MV) ist dies oft der Fall.
Er fordert die Mieter deshalb auf, eine Mietzinsreduktion durchzusetzen. Viele Miethaushalte hätten noch nicht vom tieferen Referenzzinssatz seit dem 1. Dezember 2011 oder von früheren Senkungen profitiert. «Viele Miethaushalte haben Handlungsbedarf», schreibt der MV in einer Mitteilung vom Donnerstag.
Eine grosse Zahl von Vermieterinnen und Vermietern senke den Mietzins nicht freiwillig.
An der Mietzinsgestaltung ändert sich nichts. /
Dabei sei die Miete um rund drei Prozent zu senken, teilte der MV mit. Hauseigentümerverband widerspricht Gemäss Monika Sommer vom Hauseigentümerverband (HEV) hätten die meisten Vermieter den Mietzins seit der letzten Anpassung des Referenzzinssatzes überprüft. «Diese Überprüfungen haben jedoch nicht immer zu Mietzinssenkungen geführt», sagte sie auf Anfrage. Nach einer Senkung des Referenzzinssatzes sinken die Mieten nicht in jedem Fall. Der Vermieter kann die Teuerung oder höhere Unterhaltskosten geltend machen. So darf der Vermieter vierzig Prozent der Teuerung, aber auch höhere Unterhaltskosten verrechnen, wenn er diese belegen kann. Der Referenzzinssatz gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz und stützt sich seit 2008 auf den vierteljährlich erhobenen Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen.
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