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Wer von hinten kommt, ist meistens schuld

Stossen carvende Pisten-Rowdys oder alkoholisierte Schnellfahrer mit Anderen zusammen, endet die Traumabfahrt schnell vor Gericht.

Maria Manser/infosperber / Sonntag, 20. Januar 2013 / 12:38 h

Nicht alle Freizeitsportler wissen, dass es auf den Hängen verbindliche Verhaltensvorschriften gibt. Die zehn Regeln des Internationalen Skiverbands (FIS) sind die Verkehrsordnung der Piste, die weltweit als Massstab für Skifahrer und Snowboarder gelten. In der «Legal Tribune» erklärt Jürgen Klass, Anwalt für Medizinrecht, die Regeln 3 und 4 der FIS-Regelen: «Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet, und überholt werden darf immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.» Klass zitiert drei Urteile aus Deutschland.

Urteil des Landgerichts Ravensburg

Es ging um den Fall einer Skifahrerin, die am österreichischen Vorarlberg unterwegs war und am Ende eines Ziehweges einen Linksschwung machte, um zur Talstation eines Liftes zu gelangen. Dabei fuhr ihr ein von hinten kommender Jugendlicher, der auf dem letzten Wegstück Schuss gefahren war, in die Seite. Er meinte, dass die Klägerin abrupt nach links abgebogen und der plötzliche Richtungswechsel nicht vorhersehbar gewesen sei; ihm könne deshalb kein Verstoss gegen Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden. Das Gericht gab der Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld dennoch statt. Denn der untere Skifahrer habe uneingeschränkt Vorrang; der von oben kommende Fahrer müsse dagegen mit allen Bewegungen rechnen, die vernünftigerweise vom unteren Fahrer im jeweiligen Gelände zu erwarten seien. Dies können enge oder weite Schwünge sein, auch Schrägfahrten und grosse Bögen, jederzeitige Richtungswechsel und plötzliches Anhalten. Insbesondere in einem Kreuzungsbereich, wo mehrere Pisten zusammenführen und ein Weiterfahren in unterschiedliche Richtungen möglich ist, müsse der von hinten kommende Skifahrer damit rechnen, dass ein Vorausfahrender jedes theoretisch mögliche Ziel ansteuere; er habe besonders im Bereich von Liftstationen damit zu rechnen, dass ein Skifahrer nicht seine Fahrtrichtung beibehalte, sondern in die Liftstation einbiege.

Regeln beim Überholen

Ausserdem stellte das Landgericht klar, dass der Überholende seinen Abstand so zu wählen habe, dass dem Vorausfahrenden für alle Bewegungen, die sich aus dem Skisport ergeben, genügend Raum bleibe. Denn dem vorausfahrenden Skifahrer müsse die Möglichkeit verbleiben, sich frei zu bewegen. Seine Fahrweise schaffe kein Vertrauen darauf, dass er seiner Richtung treu bleibe. Der überholende Fahrer müsse grundsätzlich mit allen Seitenbewegungen des Vorausfahrenden rechnen. Auch ein Halteschwung oder Sturz des Vorausfahrenden sei im Allgemeinen keine so ungewöhnliche Bewegung, dass ein Nachfahrender nicht damit rechnen müsse.

Urteil des Landgerichts Mönchengladbachs

Zwei Skifahrer kollidierten auf einer Piste im österreichischen Flachau und zogen sich jeweils schwere Verletzungen zu.



Skiunfälle können für die Opfer nicht nur schmerzhaft, sondern auch sehr teuer sein. /

Wiederum behielt die Fahrerin, die vorausgefahren war, vor Gericht die Oberhand: Der Hintermann hätte bei seinem Überholmanöver genug Platz für die Klägerin lassen müssen, um mit dieser auch bei einer Richtungsänderung nicht zusammenzustossen. Will ein von hinten kommender Skifahrer an einem anderen vorbeifahren, ist besondere Sorgfalt geboten. Der Nachfolgende muss stets mit allen Bewegungen des unten Fahrenden rechnen - seien es weite Schwünge, Schrägfahrten oder unvermittelte Richtungswechsel. Der vorausfahrende Skifahrer wiederum ist nicht verpflichtet, hinter sich zu schauen - es sei denn, er möchte mit einem Seitwärtsschwung in eine Abfahrt einfahren oder nach einem Halt erneut anfahren. Allerdings muss der Vorausfahrende im Streitfall auch beweisen, dass ihn der in Anspruch genommene Gegner als von hinten kommender Skifahrer gefährdet und die FIS-Regeln missachtet hat.

Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig

Dieses Urteil von 2012 zeigt, dass Carving-Fahrer nicht von vorne herein schuldiger sind. Ein Skifahrer verlangte nach einem Unfall in der Schweiz von einem anderen Sportler, der den Carving-Stil benutzt hatte, Schmerzensgeld und Schadensersatz. Dass der Beklagte ihn überholt hatte, wollte er mit Verweis auf dessen Fahrstil beweisen. Wer die Piste im Carving-Stil abfahre, sei typischerweise schneller. Der erste Anschein spreche daher dafür, dass der andere von hinten gekommen sei. Der Kläger verlor allerdings den Prozess. Das Gericht stellt fest, dass jeder Fahrstil - ob Abfahrt, Carving, Kurzschwünge - völlig unterschiedliche Geschwindigkeiten zulasse. Bereits bei Skifahrern, die mit Kurzschwüngen einen Abhang ins Tal hinabfahren, hänge die Geschwindigkeit davon ab, ob der Skiläufer bei jedem einzelnen Schwung bremse oder beschleunige. Auch beim Carving sei es möglich, die Geschwindigkeit den individuellen Bedürfnissen, Fähigkeiten und dem Gelände anzupassen. Am Fahrstil lasse sich daher nicht ausmachen, welcher der beiden Skifahrer vorweg gefahren sei und welcher hinterher. Fazit: Wenn sich der konkrete Unfallhergang nicht ermitteln lässt, ist die Aussicht gering, vor Gericht zu obsiegen. Nicht zuletzt die Art der Verletzungen können aber einen Rückschluss auf die Ursachen des Zusammenstosses geben.

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