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Herr Blocher, passen Sie auf, was Sie sagen

Dürfen Journalisten zufällig mitgehörte Gespräche verwerten? Ja, wenn die Personen und die Inhalte öffentlich relevant sind.

R. L./infosperber / Mittwoch, 23. Januar 2013 / 18:10 h

Der Schweizer Presserat hatte zwei konkrete Fälle zu beurteilen:

Fall 1:


Christoph Blocher und FDP-Nationalrat Filippo Leutenegger unterhielten sich im vollbesetzten IC Zürich-Bern vernehmlich über die «Basler Zeitung». Es ging dabei auch um Personalia. Namen waren nicht auszumachen. Leutenegger erwähnte aber den einen und anderen Redaktor, worauf Blocher bei dem einen riet, ihn zu fördern und beim andern empfahl: «zurückbinden!» Ein Journalist in der Nähe hörte mit.

Fall 2:


Der «Schweizer Soldat» lobte Secondos in der Armee und bezeichnete sie als tüchtige Kader. Im Zug sagte ein VBS-Sprecher zum Sitznachbar, der Artikel sei ok. Nur behaupte der Autor, der Anteil abgewiesener Secondos beim Sicherheitscheck sei laut ersten Erhebungen auffällig hoch, vielen werde keine Waffe anvertraut.



Christoph Blocher: Auch seine privaten Unterhaltungen können allenfalls veröffentlicht werden. /

Ein Journalist sei darauf aufmerksam geworden, worauf der Autor habe einräumen müssen, dass eine Erhebung über abgewiesene Secondos nicht existiere. Eine Drittperson hörte zu.

Kernfrage: Ethik-Kodex verletzt?

«Der Sonntag» (Fall 1) und die «Solothurner Zeitung» (Fall 2) des AZ-Verbundes veröffentlichten die Gespräche in Polit-Rubriken. Daraufhin ging beim Presserat zu beiden Kurzmeldungen eine Beschwerde ein. Die Kernfrage war und ist: Verstösst die Publikation zufällig mitgehörter Gespräche gegen die «Lauterkeit der Recherche» und die «Respektierung der Privatsphäre»? Beide Grundsätze sind in der «Erklärung der Pflichten und Reche der Journalistinnen und Journalisten» niedergelegt. Nein - sagt der Presserat und weist die Beschwerde ab. Medien dürften zwar nicht alles weiterverbreiten, was öffentlich wahrnehmbar sei oder was Journalisten im öffentlichen Raum zufälligerweise mitbekommen. Aber sie dürfen es, wenn: die Informationsquelle dem Medium bekannt ist; das Thema von öffentlicher Relevanz ist; die Indiskretion absichtlich und freiwillig erfolgt ist; die Veröffentlichung keine absolut wichtigen Interessen (schützenswerte Rechte, Geheimnisse usw.) verletzt.

In beiden Fällen gehe es bei den kolportierten Gesprächen «inhaltlich nicht um reine Privatangelegenheiten», so der Presserat. Sie seien vielmehr öffentlich relevant und durften darum publiziert werden.

 


Links zum Artikel:

Das Urteil des Presserats im Wortlaut Text als PDF-Dokument.


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