fest / Quelle: pd / Mittwoch, 16. November 2022 / 15:44 h
Die neue Regelung im UWG will erreichen, dass die Beherbergungsbetriebe in ihrer Preis- und Angebotsgestaltung frei sind. Das Verbot ermöglicht es ihnen, den Direktvertrieb über die betriebseigenen Webseiten zu fördern und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Somit dürfen Booking-Plattformen den Hotels nicht mehr verbieten, günstigere Preise auf deren Hotel-eigenen Webseiten anzubieten.
Gemäss dem neuen Art. 8a UWG handelt insbesondere unlauter, wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, welche die Preis- und Angebotssetzung von Beherbergungsbetrieben durch Paritätsklauseln, namentlich bezüglich Preis- Verfügbarkeit oder Konditionen, direkt oder indirekt einschränken.
Art.
Online-Plattformen dürfen in Zukunft bei der Buchung Hotels nicht mehr preislich oder bei der Verfügbarkeit einschränken. /
8a UWG ist rein zivilrechtlicher Natur und enthält keine strafrechtliche Sanktionierung. Mit den im UWG vorgesehenen Klagen können sich die Klageberechtigen zur Wehr setzen. Dazu gehören die betroffenen Beherbergungsbetriebe, die Konkurrenten sowie Berufs- und Wirtschaftsverbände. Wenn Kollektivinteressen auf dem Spiel stehen, d.h. die wirtschaftlichen Interessen einer Mehrzahl von Personen betroffen sind, kann auch der Bund klagen.
Diese Änderung im UWG war vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedet worden.