Der Fall betrifft eine IV-Rentnerin, die in einem Heim lebt. Die psychisch kranke Frau war vom Waadtländer Kantonsgericht 2008 wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Drogendelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à fünf Franken verurteilt worden.
Bei der Festlegung des Tagessatzes berücksichtigten die Richter ihr bescheidenes Einkommen von 1500 Franken aus einer IV-Rente und die für ihre Heimplatzierung ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Sie verfügt weiter über ein monatliches Sackgeld von 240 Franken.
Fünf Franken sind zu wenig
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Bundesgericht das Urteil nun aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Waadtländer Justiz zurückgeschickt.
Eine Geldstrafe soll für den Täter zumindest spürbar sein. (Symbolbild) /


Laut den Richtern in Lausanne hat ein Tagessatz von fünf Franken bloss noch symbolischen Charakter und ist deshalb bundesrechtswidrig.
Auch eine Geldstrafe, die mit der jüngsten Strafrechtsrevision an Stelle kurzer Freiheitsstrafen getreten sei, müsse für den Täter zumindest spürbar sein. Sonst verliere sie jede Bedeutung.
Ein Tagessatz von fünf Franken habe aber selbst bei Personen, die am oder unter dem Existensminimum leben würden, kaum einen Einfluss auf den Lebensstandart und die Konsummöglichkeiten. Wie bescheiden die finanziellen Verhältnisse des Täters auch immer seien, müsse der Tagessatz deshalb mindestens 10 Franken betragen.