Das Bundesverwaltungsgericht hatte am vergangenen 21. Januar sein Piloturteil zur Lieferung von Kontendaten amerikanischer UBS-Kunden an die USA gefällt. Das Gericht war zum Schluss gekommen, dass Amtshilfe nur bei Steuerbetrug möglich sei, nicht aber bei Hinterziehung, selbst wenn es um grosse Beträge gehe.
Das vom Bundesrat im August mit den USA abgeschlossene Abkommen über die Lieferung von 4450 Kundendossiers könne als blosse «Verständigungsvereinbarung» an diesem Grundsatz nichts ändern. Das Urteil aus Bern hat zur Folge, dass ein Grossteil der 4450 Kundendossiers nicht an die USA herausgegeben werden darf.
Beim Pilotentscheid ging es um fortgesetzte und schwere Hinterziehung. (Symbolbild) /

Beschwerden vom Tisch
Beim Pilotentscheid ging es um fortgesetzte und schwere Hinterziehung. 25 weitere Beschwerden waren vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig, die in die gleiche Kategorie fallen. Zwei davon hat das BVG bereits gutgeheissen, auf eine Beschwerde ist das Gericht nicht eingetreten.
Die restlichen 22 Beschwerden sind nun abgeschrieben und somit vom Tisch, weil die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) von sich aus ihre entsprechende Schlussverfügung aufgehoben hatte. Diese Wiedererwägung der ESTV geschah im Auftrag des Bundesrats nach dem Piloturteil.