Damit könne die Schweiz ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, schreibt das Justiz- und Polizeidepartement in einer Mitteilung.
Das Änderungsprotokoll macht aus dem Abkommen einen Staatsvertrag und regelt die vorläufige Anwendung. Dies ermöglicht es der Steuerverwaltung, bereits jetzt zu entscheiden, ob in den fraglichen Fällen Amtshilfe geleistet werden soll oder nicht. Der Bundesrat habe nicht auf Notrecht im Sinne der Verfassung zurückgegriffen, sagte EJPD-Sprecher Folco Galli.
Amtshilfe bei «schwerer Steuerhinterziehung»
Gemäss dem Abkommen mit den USA soll nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei schwerer Steuerhinterziehung Amtshilfe geleistet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Januar jedoch entschieden, dass das Abkommen als Rechtsgrundlage für die Amtshilfe bei Steuerhinterziehung nicht genügt.
Vorerst werden keine UBS-Daten an die USA ausgeliefert.
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Der Bundesrat wiedersetzt sich den Empfehlungen der parlamentarischen Kommissionen.
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Deshalb wird der Bundesrat das Abkommen dem Parlament zur Genehmigung vorlegen.
Mit dem Entscheid zur vorläufigen Anwendung widersetzt sich der Bundesrat den Empfehlungen von Kommissionen des National- und Ständerates. Sie hatten dem Bundesrat empfohlen, das Abkommen bis zur eventuellen Genehmigung durchs Parlament nicht anzuwenden. Die Empfehlungen waren aber für den Bundesrat nicht bindend.
EJPD: Keine Auslieferung von UBS-Daten
Die vorläufige Anwendung des revidierten Amtshilfeabkommens nehme den Entscheid des Parlaments nicht vorweg, schreibt das Bundesamt für Justiz (EJPD). Sie gewährleiste vielmehr, dass dem Parlament ein Abkommen unterbreitet wird, das nach dessen Genehmigung auch tatsächlich umgesetzt werden kann.
Der Bundesrat wird im April dem Parlament die Botschaft zur Genehmigung des revidierten Amtshilfeabkommens unterbreiten. Um das Parlament in seiner Entscheidung nicht zu tangieren, hat der Bundesrat die Steuerverwaltung angewiesen, keine Kundendaten vor der parlamentarischen Genehmigung des UBS-Abkommens an die USA zu übermitteln.
Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die betroffene Person ausdrücklich der Übermittlung ihrer Daten zugestimmt hat oder sich im Offenlegungsprogramm der US-Steuerbehörde IRS selber angezeigt hat, schreibt das EJPD weiter.