Ob eine Strafuntersuchung stattfinde oder nicht, richte sich nach dem Strafgesetzbuch und dem Strafprozessrecht und nicht nach der politischen Stimmungslage.
«Für eine Strafuntersuchung braucht es einen Anfangsverdacht, und der ist im Fall UBS nicht gegeben. Daran ändert auch der Brief aus Bern nichts», sagte Notter.
Vergangene Woche hatte der Zürcher Justizdirektor laut der Zeitung einen Brief von 14 Zürcher Parlamentariern erhalten mit der Forderung, dafür zu sorgen, dass gegen die frühere UBS-Spitze eine Untersuchung eingeleitet werde.
«Wir haben den Brief im Regierungsrat diskutiert und werden den Parlamentariern ebenfalls in einem Brief nochmals darlegen, warum der Anfangsverdacht nicht ausreicht, gegen die früheren UBS-Chefs eine Strafuntersuchung einzuleiten», sagte Notter.
«Vernünftige» Risiken
Nur weil sich ein Unternehmen in eine schwierige Lage gebracht habe, heisse das noch lange nicht, dass strafbare Handlungen vorlägen.
Gemäss Markus Notter fehlt im Fall UBS der Anfangsverdacht. (Archivbild) /


Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei unter anderem dann gegeben, wenn jemand in einer Art und Weise handle, wie es ein vernünftiger Geschäftsmann niemals tun würde.
Die Risiken, die die UBS eingegangen sei, seien andere Banken offenbar auch eingegangen, sagte Notter: «Da kann man der UBS-Führung keinen strafrechtlichen Vorwurf machen.»
Und mit ihrer Hilfe für US-Steuersünder habe sich die UBS nach US-Recht möglicherweise strafbar gehandelt, aber nicht nach Schweizer Recht. Die UBS und andere Banken hätten US-Recht umgangen und seien dabei durch das Bankgeheimnis geschützt worden. «Man kann ein Verhalten, das lange als strafrechtlich nicht relevant empfunden wurde, nicht rückwirkend zum Straftatbestand erklären», sagte Notter.
«Politik und Gesellschaft haben das Geschäftsgebahren der Banken jahrzehntelang systematisch geschützt. Das können wir nicht leugnen», sagte Notter. Jetzt plötzlich so zu tun, als habe man von dieser Problematik keine Kenntnis gehabt, sei unehrlich.