Staatliche Gesetze zur Meldung von Vergehen «sollten stets befolgt werden», heisst es in in den Leitlinien zum Umgang mit Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen. Das Dokument stammt aus dem Jahr 2003, veröffentlicht wurde es jedoch erst heute Montag.
Die Richtlinien würden für die Allgemeinheit zugänglich, um «die vom Papst gewünschte absolute Transparenz» deutlich zu machen, sagte P. Ciro Benedettini, Vizedirektor des vatikanischen Pressesaals, gegenüber der Katholischen Presseagentur Österreich.
SBK: Strafanzeige das Ziel
Zumindest in der Schweiz dürfte die Transparenz mit der Veröffentlichung jedoch nicht grösser werden.
Kirchenbehörden sollen fehlbare Priester nur dann anzeigen müssen, wenn das Gesetz dies ohnehin verlangt. /


Eine Anzeigepflicht kennen zwar viele Kantone, wie Adrian von Känel, Präsident der Fachgruppe zu sexuellen Übergriffen in der Schweizer Bischofskonferenz (SBK), auf Anfrage sagte.
Diese bezieht sich jedoch nur auf Vertreter der öffentlich-rechtlichen Kirchgemeinden, nicht aber auf das geistliche Personal wie Priester oder Bischöfe. SBK-Sprecher Walter Müller präzisierte auf Anfrage, dass eine Strafanzeige aber in jedem Fall das Ziel sei, wenn ein Missbrauch bekannt werde.
SBK-Richtlinien
In ihren Richtlinien zu sexuellen Übergriffen aus dem Jahr 2009 fordert die SBK die kirchlichen Stellen zu einer Strafanzeige auf, wenn sich Wiederholungstäter nicht auf andere Weise stoppen lassen. Weiter bestehe die Möglichkeit, dass das Opfer von sich aus eine Strafanzeige mache oder der Täter sich selber anzeige, sagte Müller.
In welcher Form die neuen Direktiven aus Rom in die Richtlinien der SBK einfliessen, konnte Müller nicht sagen. Das Papier werde derzeit aber ohnehin überarbeitet.