Der «Gemeinsame Tarif 4e» war im März von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigt worden und sollte am 1. Juli in Kraft treten.
Nun beschäftigt sich jedoch das Bundesverwaltungsgericht in Bern mit der Causa. Wie der Verband mitteilt, werden Potenzialbesteuerungen sowie mehrfache und pauschalisierte Abgaben generell abgelehnt.
«Den Urhebern steht eine Entschädigung zu, aber nicht in Form einer generellen Abgabe, die nach dem Giesskannenprinzip verteilt wird», meint SWICO-Geschäftsführer Paul Brändli im Gespräch. Die Schiedskommission hatte einen gemeinsamen Tarif für Handys vorgesehen, «mit denen typischerweise urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen kopiert werden». Anhand der Vergütung auf digitale Speicher in Mobiltelefonen für Musik oder Videos sollten Urheber sowie Leistungsschutzberechtigte entschädigt werden.
0,30 Franken pro Gigabyte
Dem SWICO zufolge ist der Tarif aber insbesondere aufgrund der Multifunktionalität der betroffenen Geräte abzulehnen.
Erhalten die Urheber eine Entschädigung nach dem Giesskannenprinzip? /


«Die Speicher können zu verschiedenen Zwecken und für mehrere Applikationen verwendet werden», betont Brändli. Das Kriterium der Massennutzung für das Speichern und Abspielen von MP3-Dateien sei daher nicht gegeben. Zudem sei die Definition der Verwertungsgesellschaft SUISA für den Begriff «Musikhandy» ungenügend und nicht praktikabel.
Wie bei MP3-Playern sollten nach dem Entscheid der Schiedskommission Hersteller und Importeure der Geräte bzw. der entsprechenden Speicher besteuert werden. Ein Gigabyte Speicher sollte demnach mit einer Abgabe in Höhe von 0,30 Franken belegt werden. Nach Ansicht des SWICO handelt es sich dabei um eine «pauschale Geräteabgabe, die unnötig ist».