In dem auf 2010 in Kraft getretenen Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen sind als Mittel im Kampf gegen Hooligans Rayonverbote, Meldepflichten und Polizeigewahrsam vorgesehen.
Zusätzlich wird der Polizei erlaubt, die Namen von Gewalttätern an Klubs und Stadionbetreiber weiterzuleiten.
Vergleichbare Beschwerden
Im vergangenen Oktober hatte das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Konkordats-Beitritt des Kantons Zürichs abgewiesen und die geplanten Massnahmen abgesegnet.
Der Polizei wird erlaubt, die Namen von Gewalttätern an Klubs und Stadionbetreiber weiterzuleiten. /


Nun sind in Lausanne auch vergleichbare Beschwerden gegen den Beitritt der Kantone Luzern, Tessin, Basel-Stadt und Basel-Landschaft erfolglos geblieben.
Polizeigewahrsam als «ultima ratio»
In seinem Leitentscheid vom Herbst war das Gericht zum Schluss gekommen, dass der vorsorgliche Polizeigewahrsam als «ultima ratio» mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu vereinbaren sei. Die Massnahmen würden insgesamt die Unschuldsvermutung und die Versammlungsfreiheit betroffener Personen nicht verletzen.
Das Eidgenössische Parlament hatte 2007 unter anderem mit Blick auf die Fussball-EM 2008 Massnahmen gegen Hooligans beschlossen, die wegen Zweifeln an der Zuständigkeit des Bundes aber bis Ende 2009 befristet wurden. Die Kantone schlossen deshalb das Konkordat, dem mittlerweile alle Kantone beigetreten sind.