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Ehepaar wegen Tierquälerei verurteiltLausanne - Ein Aargauer Ehepaar ist zu Recht wegen mehrfacher Tierquälerei verurteilt worden, weil es die 60 Katzen in seiner Liegenschaft nur unzureichend betreut hat. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der beiden uneinsichtigen Katzennarren abgewiesen.bg / Quelle: sda / Donnerstag, 3. März 2011 / 12:12 h
Im Februar 2009 hatte das Aargauer Veterinäramt in der Liegenschaft des Ehepaares eine Kontrolle durchgeführt. Es wurden 60 Katzen in ungelüfteten Räumen vorgefunden, einige der Tiere waren krank. Die zu wenigen Katzenkisten waren stark verschmutzt.
Bedingte Geldstrafe und Busse Einige Tiere waren zudem vorübergehend in zwei zu kleinen und nicht ausreichend beleuchteten Gartenschuppen untergebracht. Das Aargauer Obergericht verurteilte die beiden Halter im vergangenen Mai wegen mehrfacher Tierquälerei je zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 40 Franken und 500 Franken Busse. Konkret wurde ihnen vorgeworfen, die Gesundheitsversorgung der Tiere vernachlässigt und die Mindestanforderungen an Grösse und Beleuchtung der Gehege nicht eingehalten zu haben.Die Katzen wurden nicht tiergerecht behandelt. (Symbolbild) /
Weiter seien das Raumklima nicht angepasst und die nicht in ausreichender Zahl vorhandenen Katzenklos verdreckt gewesen. Detaillierte Fotodoku Das Bundesgericht hat die Beschwerde des uneinsichtigen Paares nun abgewiesen. Die Beiden hatten unter anderem erfolglos vorgebracht, aufgrund der über 30-jährigen Erfahrung der Frau als Hobby-Katzenzüchterin habe sie genügend Wissen, um die medizinische Grundversorgung der Tiere selbst vorzunehmen. Die Richter in Lausanne halten ihnen entgegen, dass die detaillierte Fotodokumentation der Kantonstierärztin eine andere Sprache spricht: Zahlreiche Tiere seien in einem ausserordentlich schlechten Zustand angetroffen worden. Zudem seien kranke Tiere nicht separat gehalten worden. Erfolglos blieb auch ihr Argument, sie hätten die Katzenkisten am Tag der Kontrolle wegen Schneefalls nicht leeren können, womit auch die schlechte Luft in den Räumen zu erklären sei. (Urteil 6B_660/2010 vom 8.2.2011)
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