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Rechtshilfe auch bei SteuerdeliktenBern - Die Schweiz soll künftig bei Steuerhinterziehung nicht nur Amtshilfe, sondern auch Rechtshilfe gewähren. Dieses bereits im Jahr 2009 formulierte Ziel will der Bundesrat nun mit einer neuen Strategie erreichen. Der bilaterale Ansatz erwies sich als zu zäh.bg / Quelle: sda / Mittwoch, 29. Juni 2011 / 15:53 h
Seit der Übernahme des OECD-Standards über die Amtshilfe in Steuerfragen, die der Bundesrat im März 2009 beschlossen hatte, leistet die Schweiz nicht mehr nur bei Steuerbetrug Amtshilfe. Diese gewährt sie nun unter anderem auch in Fällen von blosser Steuerhinterziehung. In diesen Fällen ist aber gemäss geltendem Recht vorderhand keine Rechtshilfe möglich.
Um Lücken und Widersprüche zu vermeiden, entschied der Bundesrat bereits im Mai 2009, das Rechtshilferecht an die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit bei Steuerdelikten anzupassen.
Zunächst wollte er dieses Ziel über Staatsverträge erreichen. Dies dauert seiner Ansicht nach aber zu lange, wie das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am Mittwoch in einem Communiqué schreibt. Deshalb wechselt er nun die Strategie. Der Bundesrat will dabei zweigleisig vorgehen.
Bereits im Mai 2009 wurde im Bundeshaus über das Rechtshilferecht diskutiert. /
Teilweise Aufhebung des Fiskalvorbehalts Einerseits lässt er bis Mitte 2012 durch das EJPD einen Entwurf für eine Revision des Rechtshilfegesetzes ausarbeiten. Der darin enthaltene Vorbehalt, dass bei Fiskaldelikten keine Rechtshilfe geleistet wird, soll gegenüber Staaten nicht mehr angewendet werden, die mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gemäss OECD-Standard eingegangen sind. Alle übrigen Voraussetzungen für die Rechtshilfe sind durch diese Änderung nicht betroffen. Dies gilt gemäss EJPD namentlich für die beidseitige Strafbarkeit. Für Staaten ohne neues DBA bleibt der Fiskalvorbehalt hingegen bestehen. Diesen Ländern gewährt die Schweiz Rechtshilfe wie bisher lediglich in Fällen von Abgabebetrug. Andererseits soll sich die Schweiz mit der Übernahme der beiden Zusatzprotokolle zum Europäischen Rechtshilfe- und Auslieferungsübereinkommen verpflichten, Rechtshilfe ohne Fiskalvorbehalt zu gewähren. Damit erreicht die Schweiz auf einen Schlag mit 47 Europaratsstaaten eine einheitliche Regelung.
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