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USA sollen Daten von CS-Kunden erhalten

St. Gallen - Das Bundesverwaltungsgericht gibt im zweiten Anlauf grünes Licht für die Lieferung von Kundendaten der Credit Suisse an die USA. Laut Gericht ist das Amtshilfegesuch der US-Steuerbehörde nunmehr ausreichend. Das letzte Wort könnte das Bundesgericht haben.

bg / Quelle: sda / Donnerstag, 21. März 2013 / 15:23 h

Die IRS hatte 2011 gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen DBA-USA 96 die Herausgabe der Daten mutmasslicher US-Steuerbetrüger verlangt. Der Credit Suisse (CS) wurde vorgeworfen, dass ihre Mitarbeiter Kunden aktiv dabei geholfen hätten, Einkommen und Vermögen vor dem US-Fiskus zu verbergen.

Neuerdings Beschwerde möglich

Das Bundesverwaltungsgericht kam auf Beschwerde eines CS-Kunden vor rund einem Jahr zum Schluss, dass das amerikanische Amtshilfegesuch den Anforderungen nicht genüge. Die Kriterien zur Identifikation der namentlich nicht genannten Kunden seien zu allgemein gehalten. Die IRS reichte im vergangenen Juli ein präziser formuliertes Gesuch ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zweiten Anlauf nun grünes Licht zur Leistung von Amtshilfe gegeben und die Beschwerde eines Kunden abgewiesen. Der Entscheid kann unter gewissen Bedingungen noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. Voraussetzung ist, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder dass es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Das Parlament hatte im Herbst eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen, nachdem der Gang nach Lausanne bei Amtshilfe zuvor versperrt gewesen war.

Kriterien genug konkret

In ihrem aktuellen Urteil kommen die Richter in St. Gallen zunächst zum Schluss, dass die IRS berechtigt war, ein neues, verbessertes Gesuch zu stellen.



CS-Kundendaten dürfen an die USA ausgeliefert werden. /

Entgegen der Ansicht der Betroffenen sei die Sache mit dem ersten Urteil nicht abschliessend entschieden worden. Laut Gericht nennt zwar auch das neue Amtshilfegesuch die Namen der betroffenen Kunden nicht. Die nunmehr genannten Kriterien seien jedoch geeignet, Personen zu identifizieren, bei denen der Verdacht bestehe, ein amtshilfefähiges Delikt begangen zu haben. Im konkreten Fall seien die fraglichen Kriterien erfüllt. Die IRS wird von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) allerdings noch explizit darauf hinzuweisen sein, dass sie die Unterlagen nur in Verfahren verwenden darf, die sich auf den Beschwerdeführer beziehen.

Jahrelanger Streit

Zur Zahl der Verfahren im Zusammenhang mit der CS-Amtshilfe an die USA sind von der ESTV keine Angaben erhältlich. Was die Beschwerdeverfahren betrifft, sind beim Bundesverwaltungsgericht 13 weitere Fälle hängig. Bankdaten zu 150 Kunden, die sich nicht beschwert hatten, wurden bereits früher an die IRS übermittelt. Der Streit mit den USA um die Herausgabe der Bankkundendaten dauert schon Jahre. 2010 hatte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls erst im zweiten Anlauf die Lieferung der Daten von 4450 UBS-Kunden für zulässig erklärt. Die US-Steuerbehörden nahmen anschliessend die CS und weitere Schweizer Banken ins Visier.

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