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Teilweise Transparenz für SterbehilfeorganisationenSt. Gallen - Die fünf Schweizer Sterbehilfeorganisationen Exit Deutschschweiz, Exit Romandie, Dignitas, Ex International und Lifecircle haben im Streit um das Forschungsprogramm «Lebensende» teilweise Recht bekommen.jbo / Quelle: sda / Mittwoch, 31. Dezember 2014 / 12:52 h
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Organisationen eingeschränkten Zugang zu Dokumenten des Programms des Nationalfonds erhalten. Einsicht erhalten die Sterbehelfer in Dokumente zur Personal- und Projektauswahl für das Forschungsprogramm «Lebensende» - allerdings nur in anonymisierter Form und in eingeschränktem Ausmass.
Eine komplette Transparenz gewährte ihnen auch das Bundesverwaltungsgericht nicht, wie aus dem Urteil hervorgeht, über das am Mittwoch die «Zürcher Regionalzeitungen» berichteten.
Das Forschungsprogramm «Lebensende» wurde 2010 vom Bund in Auftrag gegeben und soll das Sterben in der Schweiz untersuchen. Insgesamt kosten die 30 einzelnen Projekte 15 Millionen Franken. Die Forschung begann 2012, mit ersten Ergebnissen wird 2016 gerechnet.
«Wie von Opus Dei gesteuert» Ein Thema, das dabei untersucht wird, ist die Sterbehilfe. Die fünf Organisationen arbeiteten zunächst noch mit dem SNF zusammen, beendeten die Kooperation aber im Jahr 2013.Die Organisationen sollen eingeschränkten Zugang zu Dokumenten des Programms des Nationalfonds erhalten. /
«Das ist nicht ergebnisoffene Forschung. Da sucht man nach Wegen, die Suizidhilfe zu verbieten», sagte damals Exit-Vizepräsident Bernhard Sutter. Kritik gab es von Seiten der Sterbehelfer vor allem an der Leitung des Forschungsprogrammes: Markus Zimmermann-Acklin ist katholischer Theologe. Dignitas-Gründer Ludwig A. Minelli bezeichnete die bisherigen Ergebnisse des Forschungsprogrammes 2013 als «wie von Opus Dei gesteuert». Die fünf Organisationen forderten damals, dass «Lebensende» neu aufgegleist wird. Beim SNF wies man die Vorwürfe der Unwissenschaftlichkeit und Voreingenommenheit bereits 2013 entschieden zurück. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass der Leiter aus ideologischen Gründen Einfluss auf die Arbeit nehme. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist noch nicht rechtskräftig. Es kann innerhalb eines Monats ans Bundesgericht weitergezogen werden.
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