Das Untersuchungsrichteramt (URA) hatte am 9. Juli in einer beispiellosen Aktion die Räume der Bundeskriminalpolizei und des Bundessicherheitsdienstes durchsucht.
Zu diesem Schritt sah sich das URA veranlasst, nachdem der Bundesrat ihm die Einsicht in die unter Verschluss gehaltenen brisanten Tinner-Akten verwehrt hatte.
Bundesrat darf verweigern
Bei der Aktion wurde vom URA ein Tresor sichergestellt und versiegelt, der die Schlüssel zu den Archivräumen und Aktenschränken enthalten soll, wo sich die Akten befinden. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat nun das Gesuch des URA um Entsiegelung des Tresors gutgeheissen.
Laut Gericht darf das URA die fraglichen Akten grundsätzlich durchsuchen, soweit sie der Bundesrat nun zugänglich macht.
Die Aktenkopien, um die es nun geht, wurden aus Nachlässigkeit nicht vernichtet. (Symbolbild) /


Wie aus dem Entscheid hervorgeht, wurde dem URA bereits am 3. August unter strengen Auflagen gewisse Einsicht gewährt.
Verweigere der Bundesrat die Freigabe, habe das URA dies zu akzeptieren. Falls es Zugang erhalte, müsse es den Sicherheitsbedenken des Bundesrates Rechnung tragen.
Unvollständige Vernichtung
Der Bundesrat hatte im November 2007 unter Berufung auf das Landesinteresse die Vernichtung der heiklen Unterlagen aus dem Tinner-Dossier angeordnet. Die Aktenkopien, um die es nun geht, blieben durch Nachlässigkeit von der Vernichtung verschont und tauchten Anfang April per Zufall wieder auf.
Ende Juni hatte der Bundesrat beschlossen, 100 Seiten dieser Unterlagen ebenfalls zu vernichten. Die Bundesanwaltschaft ermittelt gegen die Brüder Tinner, ihren Vater und eine weitere Person wegen möglichen Verstössen gegen das Kriegsmaterial- und das Güterkontrollgesetz sowie wegen dem Verdacht auf Geldwäscherei.