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«Absolutes Minarettverbot rechtlich nicht haltbar»Zahlreiche Organisationen und Einzelpersonen haben sich nach der Abstimmung zur Anti-Minarett-Initiative zu Wort gemeldet. Aber wie sieht eigentlich die rechtliche Situation aus? news.ch sprach mit Kerstin Odendahl, Professorin am Lehrstuhl für Völker- und Europarecht, ausländisches öffentliches Recht und Rechtsvergleichung an der Universität St. Gallen.Tino Richter / Quelle: news.ch / Mittwoch, 23. Dezember 2009 / 07:35 h
news.ch: Widerspricht das Abstimmungs-Ergebnis zur Anti-Minarett-Initiative der europäischen Menschenrechtskonvention? Odendahl: Die definitive Antwort auf diese Frage wird nur der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg geben können. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass ein Verbot zum Bau von Minaretten einen Verstoss gegen die Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) und oder gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) darstellt. Darauf hatte der Bundesrat immer wieder vor der Abstimmung hingewiesen.news.ch: Welche Aussicht auf Erfolg hat die Klage der muslimischen Organisationen? Odendahl: Organisationen können - genauso wie Einzelpersonen - eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen, wenn sie in einem ihrer Menschenrechte möglicherweise verletzt sind. Die Freiheit der Religionsausübung und das Diskriminierungsverbot stehen als Rechte auch religiösen Organisationen zu. Da ein Verstoss gegen diese beiden Rechte wahrscheinlich ist, hat die Klage durchaus Aussicht auf Erfolg.news.ch: Wann rechnen Sie mit einem Ergebnis? Odendahl: Es ist damit zu rechnen, dass es einige Jahre dauern wird, bis eine Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergeht, da grundsätzlich vorher der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft worden sein muss. Das bedeutet, dass Einzelpersonen und Organisationen erst einmal in der Schweiz versuchen müssen, über den Rechtsweg gegen das Minarettverbot vorzugehen. Erst, wenn sie in letzter Instanz abgewiesen worden sind, können sie nach Strassburg gelangen.news.ch: Das Volk will keine Minarette und gerät möglicherweise in Konflikt mit internationalem Recht. Ist beides doch vereinbar? Odendahl: Ein absolutes Verbot von Minaretten ist wohl nicht mit den europäischen Menschenrechten vereinbar. Möglicherweise vereinbar wären jedoch Restriktionen beim Bau von Minaretten, etwa was ihre Gestaltung oder was ihre Platzierung innerhalb eines Ortes betrifft.Minarett auf dem Dach eines Geschäftshauses in Bussigny bei Lausanne aus Protest gegen das Abstimmungsergebnis. /
Kerstin Odendahl, Professorin am Lehrstuhl für Völker- und Europarecht, ausländisches öffentliches Recht und Rechtsvergleichung an der Universität St. Gallen. /
Es muss aber darauf geachtet werden, dass dann alle Religionen gleich behandelt werden. news.ch: Was passiert, wenn der Gerichtshof entscheidet, dass es eine Verletzung der Konvention ist? Odendahl: Kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu dem Ergebnis, dass eine Konventionsverletzung durch die Schweiz vorliegt, so ist die Schweiz verpflichtet, die Menschenrechtsverletzung zu beheben und möglicherweise auch Schadensersatz an die Kläger zu bezahlen (letzteres ist aber im konkreten Fall unwahrscheinlich, da kein materieller Schaden entstanden ist). Rechtspraktisch könnte es so aussehen, dass das Minarettverbot zwar weiterhin in der Verfassung steht, dass es aber in der Rechtspraxis nicht angewendet wird.news.ch: Welche Möglichkeiten hat die Schweiz dann noch? Odendahl: Die Schweiz könnte Berufung gegen das Urteil einlegen. Dann würde der Fall (der zunächst einmal nur von einer Kammer entschieden wird) noch einmal vom Plenum (sog. «Grosse Kammer») des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überprüft werden. Sollte dieses zu demselben Ergebnis kommen, ist der Rechtsweg erschöpft. Dann darf die Schweiz das Minarettverbot innerstaatlich nicht mehr umsetzen. Rein theoretisch könnte die Schweiz die EMRK kündigen und sich so von ihren europäischen menschenrechtlichen Verpflichtungen lösen. Das allerdings wird die Schweiz nicht tun. Sie ist international bekannt dafür und auch stolz darauf, ein Land zu sein, dass sich sehr für den Schutz der Menschenrechte weltweit einsetzt. Hinzu kommt, dass die Kündigung nur für die Zukunft gilt. Für Fälle, die vor der Kündigung passiert sind, bleibt also die Bindung an die EMRK bestehen (Art. 58 Abs. 2 EMRK). Insofern wäre die Kündigung der EMRK im Falle des Minarettverbotes ohnehin keine Lösung.
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