Die beiden Beschwerdeführer aus der Deutschschweiz und der Romandie hatten eine Aufhebung der Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten» verlangt. Die nach ihrer Ansicht «diskriminierende» und «verfassungswidrige» Vorlage war vom Schweizer Stimmvolk am 29. November angenommen worden.
Beschwerde abstrakt gerügt
Das Bundesgericht ist auf die beiden «offensichtlich unzulässigen» Eingaben im vereinfachten Verfahren nun gar nicht eingetreten. Das Gericht verweist darauf, dass die Beschwerdeführer die angenommene eidgenössische Volksinitiative abstrakt gerügt und keinen konkreten Anwendungsfall geltend gemacht hätten.
Dagegen stehe nach Schweizerischem Recht keine Beschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung.
Die Richter in Lausanne verweisen darauf, dass sie angenommene eidgenössische Volksinitiativen ohne konkreten Anwendungsfall nicht prüfen dürfen. (Symbolbild) /


Gegen die Abstimmung als solche könne sodann nur Beschwerde wegen einer Verletzung des Stimmrechts oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Abstimmung geführt werden. Solche Einwände seien indessen nicht erhoben worden.
Noch offen
Noch offen ist, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden in gleicher Sache beurteilen wird. Wie der Gerichtshof auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA mitteilte, hat er bisher insgesamt sechs Eingaben zur Minarett-Initiative erhalten.
Die erste hatte der ehemaligen Sprecher der Genfer Moschee, Hafid Ouardiri, eingereicht. Am Donnerstag teilten die Muslimische Liga Schweiz, die Stiftung Muslimische Gemeinschaft Genf, die Kulturelle Vereinigung der Muslime in Neuenburg und die Genfer Vereinigung der Muslime mit, ebenfalls den Gang vor den EGMR angetreten zu haben.