In einem offiziellen Schreiben der Stadt Mannheim beruft man sich auf den Namensschutz für Gemeinden und spricht in Bezug auf die Namensnutzung des Accounts von einem auf Twitter zur «Identitätsverwirrung führenden unbefugten Namensgebrauch».
Rechtsstreit vor Gericht
«Zwar sieht Twitter einen Markenschutz für Markeninhaber vor, der vom Unternehmen auch unterstützt wird. Trotzdem herrscht eine generelle Unsicherheit im Umgang damit vor», sagt Microblog-Experte Günter Exel auf Nachfrage von pressetext. Der Fachmann weist darauf hin, dass Twitter seinen Beitrag zur Lösung des Problems leistet und künftig inaktive Accounts wieder freigeben will. Zondler dagegen zeigt sich gegenüber pressetext zuversichtlich und will den Fall vor Gericht klären lassen. «Die Stadt selbst hat kein Gespräch gesucht, sondern gleich mit der Keule geschwungen. Jetzt prüft mein Anwalt», so Zondler.
Die Intervention der Rechtsabteilung der Gemeinde kommt drei Jahre nach der Registrierung des Twitter-Namens des Mikogo-Mitbegründers nicht unverhofft. Branchenkennern nach befindet sich der Microblog derzeit auf dem Höhepunkt seiner wirtschaftlichen Bedeutung im Bereich des Online-Marketings. Obwohl Kritiker keine Gewinnstrategie des Unternehmens sehen, wurde Twitter Ende September 2009 auf rund eine Mrd.



«Zwar sieht Twitter einen Markenschutz für Markeninhaber vor, der vom Unternehmen auch unterstützt wird. Trotzdem herrscht eine generelle Unsicherheit im Umgang damit vor», sagt Microblog-Experte Günter Exel. (Archivbild) /


Dollar geschätzt.
Mannheim will 2.000 Euro im Wiederholungsfall
Der Marktbedeutung dürfte sich inzwischen auch die Stadt Mannheim bewusst sein. Zondler wurde nun aufgefordert, eine sogenannte straf bewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterschreiben. Darin soll sich Zondler dazu verpflichten, «es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 Euro zu unterlassen, den Benutzernamen zu nutzen und/oder reserviert zu halten». Zudem soll der Mikogo-Co-Gründer gegenüber Twitter die Freigabe des Benutzernamens erklären. Zondler hat seine Enttäuschung über das Vorgehen der Stadt bekundet und spricht von «keiner feinen englischen Art».
In der pressetext exklusiv vorliegenden Stellungnahme der Zondler vertretenden Anwaltskanzlei heisst es, dass «an der Rechtmässigkeit der Forderung erhebliche Zweifel bestehen». Denn laut Rechtssprechung liege nur dann eine unberechtigte Namensanmassung vor, wenn dadurch eine Verwirrung über die Identität des Benannten erweckt wird und schutzwürdige Interessen des (ursprünglichen) Namensinhabers verletzt werden. Zwar werde der Fall der Verwendung des fremden Städtenamens als Internetadresse inzwischen regelmässig bejaht - wie sich zum Beispiel in den Urteilen zu den Internetadressen heidelberg.de oder solingen.de zeigt.
Wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Bedeutung und Funktion der Domain gegenüber einem Portal-Account liessen sich die bislang entwickelten Grundsätze und Bewertungen aber nicht ohne weiteres übertragen. «Die Stadt Mannheim macht es sich jedenfalls zu einfach, wenn sie alleine auf die Domainrechtssprechung abstellt», heisst es in der Stellungnahme.