Das BAV ziehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Dezember weiter, weil es insbesondere Klärung bezüglich der Aufsichtspflicht wolle, bestätigte die SBB auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA.
Ausgangspunkt des Streits zwischen SBB und BAV war die Beschwerde eines Mannes, der von der SBB eine Busse über 80 Franken (dies entspricht dem Schwarzfahrerzuschlag) erhalten hatte. Er war mit einem Billett der 2. Klasse in der 1. Klasse gefahren. Er machte beim BAV geltend, er habe nicht den vollen Schwarzfahrerzuschlag zu bezahlen, da er ja ein Billett bezahlt habe.
BAV gab Mann Recht
Das BAV gab dem Mann Recht und rügte ausserdem die Praxis der SBB, von Grau- und Schwarzfahrern nur den Zuschlag zu fordern, auf die nachträgliche Bezahlung des Fahrpreises aber zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die SBB auch von Graufahrern den vollen Zuschlag verlangen darf. /


Dies verletze den Gerechtigkeitsgedanken.
Die SBB gelangte daraufhin gegen die Verfügung des Bundesamtes ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses gab den Bundesbahnen im Dezember insofern Recht, dass das BAV mit seinem Entscheid zugunsten des Mannes in ungerechtfertigtem Masse in ein bestehendes privatrechtliches Rechtsverhältnis eingegriffen habe.
Voller Zuschlag
Allerdings entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die SBB auch von Graufahrern den vollen Zuschlag verlangen darf, den Reisende ganz ohne Fahrschein bezahlen müssen. Dem BAV kam das Gericht entgegen, indem es von der SBB verlangte, künftig zusätzlich zum Zuschlag auch noch die ausstehenden Fahrkosten zu erheben.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe grundsätzlich Rechtssicherheit erbracht bezüglich des Schwarzfahrerzuschlags. Deshalb habe die SBB den Entscheid eigentlich akzeptieren wollen, hiess es weiter. Weil das BAV nun aber ans Bundesgericht gelange, habe man aus verfahrensrechtlichen Gründen keine andere Wahl, als das Urteil ebenfalls weiterzuziehen.