Eine Frau war 2010 in einem Bus der Verkehrsbetriebe Freiburg ohne Billet erwischt worden. Nachdem sie den Schwarzfahrerzuschlag nicht zahlte, erstatteten die Verkehrsbetriebe Anzeige. Der Instruktionsrichter trat darauf nicht ein. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft bestätigt hat.
Ohne Selbstentwertung keine Strafe
Die Richter in Lausanne verweisen darauf, dass gemäss Artikel 57 des seit Januar 2010 gültigen Personenbeförderungsgesetzes (PBG) mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft werden kann, wer «ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt, auf der sie oder er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen».
Nach Ansicht des höchsten Gerichts wird der vorliegende Fall von dieser Bestimmung nicht erfasst.
Billetentwertung durch einen Kondukteur. /


Die Frau hätte für die fragliche Strecke zwar am Automaten ein Einzelticket lösen, dieses vor der Fahrt aber nicht noch selber entwerten müssen. Ihre Verurteilung würde damit den Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» verletzen.
Betreibungsweg trotzdem möglich
Gemäss dem Urteil mag zwar erstaunen, dass der Gesetzgeber diese Lösung getroffen hat. Seine Absicht sowie der Wortlaut der Gesetzesbestimmung seien indessen klar. Anzumerken bleibt, dass der Schwarzfahrerzuschlag, der üblicherweise 80 bis 100 Franken beträgt, auch nach dem Entscheid aus Lausanne erhoben werden darf.
Er wird auch weiterhin auf dem zivilrechtlichen Weg, also mittels Betreibung, eingefordert werden. Nach Ansicht von SBB-Sprecher Christian Ginsig hat der Entscheid für fehlbare Kunden aus diesem Grund denn auch wenig Bedeutung, da sie auch weiterhin den Zuschlag zahlen müssen oder sonst betrieben werden.
Allerdings verlieren die Verkehrsbetriebe mit der fehlenden Strafmöglichkeit ein effektives Druckmittel im Kampf gegen Wiederholungstäter und solche Schwarzfahrer, die sich von einer Betreibung nicht beeindrucken lassen.