SBB und Verband öffentlicher Verkehr (VöV) haben mit dieser Übergangslösung umgehend auf den am Mittwoch publizierten Bundesgerichtsentscheid reagiert. Bis zum Fahrplanwechsel am 12. Dezember soll definitiv eine rechtskonforme Zuschlagsregelung eingeführt werden, wie VöV und SBB gleichentags mitteilten.
Kontrolleure der SBB hatten 2009 in einer S-Bahn zwischen Zürich und Schaffhausen einen Reisenden mit 2.-Klass-Billet in der 1. Klasse angetroffen. Dafür erhoben sie von ihm einen Zuschlag von 80 Franken. Den gleichen Betrag müssen auch Schwarzfahrer zahlen.
Das Bundesgericht hat nun in letzter Instanz entschieden, dass die SBB Grau- und Schwarzfahrer nicht einfach gleich behandeln darf, sondern verpflichtet ist, eine differenzierte Lösung zu finden. Das gilt laut Gericht zumindest soweit, wie beim Graufahrer keine Hinweise auf bewussten Missbrauch bestehen.
In der gängigen Praxis bezahlt ein Graufahrer unter dem Strich mehr als ein Schwarzfahrer. /

Differenzierte Sanktionen
Gemäss den Richtern in Lausanne lief die bisherige Praxis der SBB darauf hinaus, dass ein Graufahrer unter dem Strich mehr bezahlen musste als ein Schwarzfahrer, da er im Vergleich zu letzterem auch noch das Geld für das Billet ausgelegt hat. Diese Ungleichbehandlung verstosse gegen die Bundesverfassung.
Das Transportgesetz selber lege zudem fest, dass sich die Höhe der Zuschläge auch nach dem mutmasslichen Einnahmenausfall zu richten habe und der Zuschlag zusätzlich zum Fahrpreis zu erheben sei. Das Vorgehen der SBB sei vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Wie sie das Problem lösen soll, lässt das Bundesgericht im Entscheid offen.
Entscheid aufgehoben
Mit seinem Urteil hat das Bundesgericht einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Es war im vergangenen Dezember zum Schluss gekommen, dass die SBB zwar auch von Graufahrern 80 Franken Pauschalzuschlag erheben dürfe.
Im Sinne einer differenzierten Sanktionierung müssten die Bundesbahnen indessen in Zukunft von Schwarz- und Graufahrern auch noch den fehlenden Fahrpreis einfordern. Um dabei übermässigen Aufwand zu vermeiden, könne eine vereinfachte Regelung angewendet werden, etwa die Fahrpreiserhebung ab Kontrolle.